
Baugesetzbuch
BauGB
§
1
Aufgabe, Begriff
und Grundsätze der Bauleitplanung
(1) Aufgabe der
Bauleitplanung ist es, die bauliche sonstige Nutzung der
Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs
vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne
sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und
der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden
haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
(4) Die Bauleitpläne
sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne
sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine
dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
und zu entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
insbesondere zu berücksichtigen
1. die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2. die Wohnbedürfnisse
der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen,
die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung
insbesondere durch die Förderung kostensparenden Bauens und
die Bevölkerungsentwicklung,
3. die sozialen
und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere
die Bedürfnisse der Familien, der jungen und alten Menschen
und der Behinderten, die Belange des Bildungswesens und von
Sport, Freizeit und Erholung,
4. die
Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener
Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbilds,
5. die Belange
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die
erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von
geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung,
6. die von den
Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und
Seelsorge,
7. gemäß §
1a die Belange des Umweltschutzes, auch durch die Nutzung
erneuerbarer Energien, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushalts, des
Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner
Rohstoffvorkommen, sowie das Klima,
8. die Belange
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im
Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs einschließlich
des öffentlichen Personennahverkehrs, des Post- und
Fernmeldewesens, der Versorgung, insbesondere mit Energie
und Wasser, der Abfallentsorgung und der Abwasserbeseitigung
sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen und die Erhaltung,
Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
9. die Belange
der Verteidigung und des Zivilschutzes,
10. die
Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen
Planung.
Landwirtschaftlich,
als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im
notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in
Anspruch genommen werden.
(6) Bei der
Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
§
1a
Umweltschützende
Belange in der Abwägung
(1) Mit Grund und
Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
(2) In der Abwägung
nach § 1 Abs. 6 sind auch zu berücksichtigen
1. die
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechtes,
2. die
Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in
Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz),
3. die
Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen
eines Vorhabens auf die Umwelt entsprechend dem
Planungsstand (Umweltverträglichkeitsprüfung), soweit im
Bebauungsplanverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage zu § 3 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet
werden soll, und
4. die
Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes;
soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind
die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit
oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die
Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung
nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
(3) Der Ausgleich
der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt
durch geeignete Darstellungen nach § 5 als Flächen zum
Ausgleich und Festsetzungen nach § 9 als Flächen oder Maßnahmen
zum Ausgleich. Soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des
Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können
die Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 auch an
anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von
Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 oder 2 können
auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 oder sonstige
geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde
bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist
nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
§
2
Aufstellung der
Bauleitpläne, Verordnungsermächtigung
(1) Die Bauleitpläne
sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen.
Der Beschluß, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich
bekanntzumachen.
(2) Die Bauleitpläne
benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen.
(3) Auf die
Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen
besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch
Vertrag begründet werden.
(4) Die
Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von
Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und
Aufhebung.
(5) Der
Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1.
Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a) die Art
der baulichen Nutzung,
b) das Maß
der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c) die
Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen;
2. die in den
Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3. die Zulässigkeit
der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über
verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den
Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
4. die
Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen
Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts,
insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und
ihre Bedeutung.
§
3
Beteiligung
der Bürger
(1) Die Bürger
sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen,
die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in
Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung zu geben. Von der Unterrichtung und
Erörterung kann abgesehen werden, wenn
1. ein
Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies
auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur
unwesentlich auswirkt oder
2. die
Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer
Grundlage erfolgt sind.
An die
Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren
nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung
der Planung führt.
(2) Die Entwürfe
der Bauleitpläne sind mit dem Erläuterungsbericht oder der
Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher
ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß
Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
Die nach § 4 Abs. 1 Beteiligten sollen von der Auslegung
benachrichtigt werden. Die fristgemäß vorgebrachten
Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen.
Haben mehr als fünfzig Personen Anregungen mit im
wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung
des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß
diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird;
die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der
Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich
bekanntzumachen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6
oder § 10 Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten Anregungen
mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.
(3) Wird der
Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt,
ist er erneut nach Absatz 2 auszulegen; bei der erneuten
Auslegung kann bestimmt werden, daß Anregungen nur zu den geänderten
oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Die Dauer
der Auslegung kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs eines
Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann
das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 entsprechend
angewendet werden.
§
4
Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange
(1) Die Gemeinde
holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
wird, möglichst frühzeitig ein. Die Beteiligung kann
gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 durchgeführt
werden.
(2) Die Träger
öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen nach Absatz 1
innerhalb eines Monats abzugeben; die Gemeinde soll diese
Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern.
In den Stellungnahmen sollen sich die Träger öffentlicher
Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch
Aufschluß über von ihnen beabsichtigte oder bereits
eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren
zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können.
(3) Die
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind in der
Abwägung nach § 1 Abs. 6 zu berücksichtigen. Belange, die
von den Trägern öffentlicher Belange nicht innerhalb der
Frist des Absatzes 2 Satz 1 vorgetragen wurden, werden in der
Abwägung nicht berücksichtigt, es sei denn, die verspätet
vorgebrachten Belange sind der Gemeinde bekannt oder hätten
ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit
der Abwägung von Bedeutung.
(4) Wird der
Entwurf des Bauleitplans nachträglich geändert oder ergänzt
und wird dadurch der Aufgabenbereich eines Trägers öffentlicher
Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt, kann das
vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 3 entsprechend
angewendet werden.
§
4 a
Grenzüberschreitende
Unterrichtung der Gemeinden
und Träger öffentlicher Belange
(1) Bei Bauleitplänen,
die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können,
sind die Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des
Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und
Gleichwertigkeit zu unterrichten.
(2)
Konsultationen, die auf der Grundlage des Verfahrens nach
Absatz 1 erfolgen können, sind nach den Grundsätzen der
Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durchzuführen.
§
4 b
Einschaltung
eines Dritten
Die Gemeinde kann
insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die
Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach
den §§ 3 bis 4a einem Dritten übertragen.
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