§
136 Städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen
(1)
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land,
deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im
öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften
dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2)
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch
die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Mißstände
wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche
Mißstände liegen vor, wenn
1. das Gebiet
nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner
sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die
Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen
nicht entspricht oder
2. das Gebiet
in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt
ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.
(3) Bei der
Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen
Gebiet städtebauliche Mißstände vorliegen, sind
insbesondere zu berücksichtigen
1. die Wohn-
und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem
Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen in bezug auf
a) die
Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und
Arbeitsstätten,
b) die
bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und
Arbeitsstätten,
c) die
Zugänglichkeit der Grundstücke,
d) die
Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und
Arbeitsstätten,
e) die
Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art,
Maß und Zustand,
f) die
Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben,
Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen,
insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und
Erschütterungen,
g) die
vorhandene Erschließung;
2. die
Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf
a) den
fließenden und ruhenden Verkehr,
b) die
wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des
Gebiets unter Berücksichtigung seiner
Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c) die
infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine
Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und Sportplätzen
und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter
Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben
dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.
(4)
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der
Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, daß
1. die
bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach
den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und
kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2. die
Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur
unterstützt wird,
3. die
Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes,
den Anforderungen an gesunde Lebens- und
Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der
Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4. die
vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und
fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des
Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die
öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.
§
137 Beteiligung
und Mitwirkung der Betroffenen
Die Sanierung
soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen
Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die
Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur
Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen
angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten
werden.
§
138 Auskunftspflicht
(1)
Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder
zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils
Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpf1ichtet, der
Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die
Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der
Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung
oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An
personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der
Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im
wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die
Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das
Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen
Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben
werden.
(2) Die nach
Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu
Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von
einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an
die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die
Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die
höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu
Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten
zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung
erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden
weitergegeben werden.
(3) Die mit der
Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer
Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten.
Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit
fort.
(4) Verweigert
ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist §
208 Satz 2 bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines
Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§
139 Beteiligung
und Mitwirkung
öffentlicher Aufgabenträger
(1) Der Bund,
einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die
Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im
Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und
Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen
unterstützen.
(2) Die
Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange nach § 4 sind bei der Vorbereitung und
Durchführung der Sanierung sinngemäß anzuwenden. Die
Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde auch über
Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.
(3) Ist eine
Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder von
Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher Belange,
die aufeinander abgestimmt wurden, beabsichtigt, haben sich
die Beteiligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu
setzen.