§
152 Anwendungsbereich
Die
Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die
Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren
durchgeführt wird.
§
153 Bemessung
von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen,
Kaufpreise,
Umlegung
(1) Sind auf
Grund von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
dienen, nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs-
oder Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei
deren Bemessung Werterhöhungen, die lediglich durch die
Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder
ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt,
als der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene
Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in
den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt
sind zu berücksichtigen.
(2) Liegt bei
der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks
sowie bei der Bestellung oder Veräußerung eines
Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück
oder das Recht über dem Wert, der sich in Anwendung des
Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche
Erschwerung der Sanierung im Sinne des § 145 Abs. 2.
(3) Die
Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim Erwerb eines
Grundstücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er
sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt. In
den Fällen des § 144 Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf der Bedarfsträger
keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in
entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt.
(4) Bei der Veräußerung
nach den §§ 89 und 159 Abs. 3 ist das Grundstück zu dem
Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche
und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets ergibt. § 154 Abs. 5 ist dabei auf den
Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch
die Sanierung bedingten Werterhöhung des Grundstücks
entspricht.
(5) Im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet sind
1. Absatz 1
auf die Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2 und im
Falle der Geldabfindung nach § 59 Abs. 2 und 4 bis 6
sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2 entsprechend anzuwenden;
2. Wertänderungen,
die durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets eintreten, bei
der Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im
Falle des Geldausgleichs nach § 59 Abs. 2 sowie den §§
60 und 61 Abs. 2 zu berücksichtigen;
3. § 58
nicht anzuwenden.
§
154 Ausgleichsbetrag
des Eigentümers
(1) Der Eigentümer
eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen
Grundstücks hat zur Finanzierung der
Sanierung an
die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten,
der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des
Bodenwerts seines Grundstücks entspricht; Miteigentümer
sind im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen
Eigentum heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127
Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind
Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen
auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
nicht anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend für die
Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Abs. 3.
(2) Die durch
die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks
besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich
für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung
weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre
(Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück
durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(3) Der
Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der Sanierung (§§ 162
und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im
ganzen vor Abschluß der Sanierung zulassen; dabei kann zur
Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer
Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die
Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen
den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der
Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluß
der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der
Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt
werden kann.
(4) Die
Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der
Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem
Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme
und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks
maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Abs. 1
anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu
geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last
auf dem Grundstück.
(5) Die
Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers
in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht
zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit
eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die
Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich
zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten
Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im
Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das
Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden,
wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung
unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem
Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden
Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist.
Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung,
Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen
Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres
Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die
Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen
1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen
verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und
Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige
Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß
anzuwenden.
§
155 Anrechnung
auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
(1) Auf den
Ausgleichsbetrag sind anzurechnen,
1. die durch
die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen
des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren,
insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt
worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt,
2. die
Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer
zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat;
soweit der Eigentümer gemäß § 146 Abs. 3 Ordnungsmaßnahmen
durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geändert
hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen,
3. die
Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer
beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in
einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des §
154 entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits
entrichtet hat.
(2) Ein
Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe
des § 153 Abs. 5 durchgeführt worden ist.
(3) Die
Gemeinde kann für das förmlich festgelegte
Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des
Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags
absehen, wenn
1. eine
geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt
worden ist und
2. der
Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags
in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.
Die
Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor
die Sanierung abgeschlossen ist.
(4) Die
Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des
Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im
öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten
geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluß der
Sanierung erfolgen.
(5) Im übrigen
sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale
Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die
Stundung und den Erlaß entsprechend anzuwenden.
(6) Sind dem
Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für
die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und
Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit
sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten
Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht
vertraglich ausgeschlossen wurde.
§
156 Überleitungsvorschriften
zur förmlichen Festlegung
(1)
Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des §
127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung entstanden
sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für
Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a Abs. 3.
(2) Hat die
Umlegungsstelle vor der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das sich auf
Grundstücke im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach § 66
Abs. 1 aufgestellt oder ist eine Vorwegentscheidung nach §
76 getroffen worden, bleibt es dabei.
(3) Hat die
Enteignungsbehörde vor der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluß nach § 113 für
ein in dem Gebiet gelegenes Grundstück erlassen oder ist
eine Einigung nach § 110 beurkundet worden, sind die
Vorschriften des Ersten Kapitels weiter anzuwenden.
§
156a Kosten
und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme
(1) Ergibt sich
nach der Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme
und der Übertragung eines Treuhandvermögens des
Sanierungsträgers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuß
der bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür
getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuß auf die
Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke
zu verteilen. Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse bei
der Bekanntmachung des Beschlusses über die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist nach diesem Zeitpunkt
das Eigentum gegen Entgelt übertragen worden, so steht der
auf das Grundstück entfallende Anteil dem früheren Eigentümer
und dem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag nach
§ 154 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu.
(2) Die auf die
einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile des Überschusses
sind nach dem Verhältnis der Anfangswerte der Grundstücke
im Sinne des § 154 Abs. 2 zu bestimmen.
(3) Die
Gemeinde hat bei der Errechnung des Überschusses Zuschüsse
abzuziehen, die ihr oder Eigentümern aus Mitteln eines
anderen öffentlichen Haushalts zur Deckung von Kosten der
Vorbereitung oder Durchführung der Sanierungsmaßnahme gewährt
worden sind. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren zur
Verteilung des Überschusses nach landesrechtlichen
Regelungen.