§
157 Erfüllung
von Aufgaben für die Gemeinde
(1) Die
Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei
der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen,
eines geeigneten Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die
Aufgabe,
1. städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach
den
§§ 146 bis 148 obliegen,
2. Grundstücke
oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,
3. der
Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,
nur einem
Unternehmen übertragen, dem die zuständige Behörde nach
§ 158 bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für die
Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger erfüllt.
(2) Die
Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die
Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers
nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder
wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.
§
158 Bestätigung
als Sanierungsträger
(1) Die Bestätigung
für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger kann
nur ausgesprochen werden, wenn
1. das
Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder
von einem Bauunternehmen abhängig ist,
2. das
Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage
ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß
zu erfüllen,
3. das
Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer
jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich
einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
4. die zur
Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden
Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit
besitzen.
(2) Die Bestätigung
kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz
1 nicht mehr vorliegen.
(3) Die Bestätigung
wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde
ausgesprochen.
§
159 Erfüllung
der Aufgaben als Sanierungsträger
(1) Der
Sanierungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen
Aufgaben nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 im eigenen
Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder oder
im eigenen Namen für eigene Rechnung. Die ihm von der
Gemeinde übertragene Aufgabe nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 erfüllt er im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde
als deren Treuhänder. Der Sanierungsträger hat der
Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(2) Die
Gemeinde und der Sanierungsträger legen mindestens die
Aufgaben, die Rechtsstellung, in der sie der Sanierungsträger
zu erfüllen hat, eine von der Gemeinde hierfür zu
entrichtende angemessene Vergütung und die Befugnis der
Gemeinde zur Erteilung von Weisungen durch schriftlichen
Vertrag fest. Der Vertrag bedarf nicht der Form des § 313
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er kann von jeder Seite nur
aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(3) Der
Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke, die er
nach Übertragung der Aufgabe zur Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung erworben hat, nach Maßgabe des § 89 Abs. 3
und 4 und unter Beachtung der Weisungen der Gemeinde zu veräußern.
Er hat die Grundstücke, die er nicht veräußert hat, der
Gemeinde anzugeben und auf ihr Verlangen an Dritte oder an
sie zu veräußern.
(4) Ist in dem
von dem Erwerber an den Sanierungsträger entrichteten
Kaufpreis ein Betrag enthalten, der nach den §§ 154 und
155 vom Eigentümer zu tragen wäre, hat der Sanierungsträger
diesen Betrag an die Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu
verrechnen. In den Fällen des § 153 Abs. 4 Satz 2 hat der
Sanierungsträger Ansprüche aus dem Darlehen auf Verlangen
entweder an die Gemeinde abzutreten und empfangene Zinsen
und Tilgungen an sie abzuführen oder sie mit ihr zu
verrechnen.
(5) Der
Sanierungsträger hat für die Grundstücke, deren Eigentümer
er bleibt, an die Gemeinde Ausgleichsbeträge nach Maßgabe
der §§ 154 und 155 zu entrichten.
(6) Der
Vertrag, den die Gemeinde mit dem für eigene Rechnung tätigen
Sanierungsträger geschlossen hat, erlischt mit der Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers.
Die Gemeinde kann vom Konkursverwalter verlangen, ihr die im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke,
die der Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben zur
Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erworben hat,
gegen Erstattung der vom Sanierungsträger erbrachten
Aufwendungen zu übereignen. Der Konkursverwalter ist
verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstücke
zu übergeben. Die Gemeinde kann ihren Anspruch nur binnen
sechs Monaten nach Übergabe des Grundstücksverzeichnisses
geltend machen. Im übrigen haftet die Gemeinde den Gläubigern
von Verbindlichkeiten aus der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen
wie ein Bürge, soweit sie aus dem Vermögen des
Sanierungsträgers im Konkursverfahren keine vollständige
Befriedigung erlangt haben.
(7) Kündigt
die Gemeinde im Falle der Eröffnung des
Vergleichsverfahrens über das Vermögen des für eigene
Rechnung tätigen Sanierungsträgers den Vertrag, kann sie
vom Sanierungsträger verlangen, ihr die im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, die
der Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben zur
Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erworben hat,
gegen Erstattung der vom Sanierungsträger erbrachten
Aufwendungen zu übereignen. § 64 Satz 2 der
Vergleichsordnung ist insoweit nicht anzuwenden. Der
Sanierungsträger ist verpflichtet, der Gemeinde ein
Verzeichnis dieser Grundstücke zu übergeben; Absatz 6 Satz
4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§
160 Treuhandvermögen
(1) Ist dem
Sanierungsträger eine Aufgabe als Treuhänder der Gemeinde
übertragen, erfüllt er sie mit einem Treuhandvermögen in
eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde. Der Sanierungsträger
erhält von der Gemeinde für den Rechtsverkehr eine
Bescheinigung über die Übertragung der Aufgabe als Treuhänder.
Er soll bei Erfüllung der Aufgabe seinem Namen einen das
Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz hinzufügen.
(2) Der als
Treuhänder tätige Sanierungsträger hat das in Erfüllung
der Aufgabe gebildete Treuhandvermögen getrennt von anderem
Vermögen zu verwalten.
(3) Zum
Treuhandvermögen gehören die Mittel, die die Gemeinde dem
Sanierungsträger zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung
stellt. Zum Treuhandvermögen gehört auch, was der
Sanierungsträger mit Mitteln des Treuhandvermögens oder
durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermögen
bezieht, oder auf Grund eines zum Treuhandvermögen gehörenden
Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung
oder Entziehung eines zum Treuhandvermögen gehörenden
Gegenstands erwirbt.
(4) Die
Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der
Verbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit dem
Treuhandvermögen haftet. Mittel, die der Sanierungsträger
darlehensweise von einem Dritten erhält, gehören nur dann
zum Treuhandvermögen, wenn die Gemeinde der
Darlehensaufnahme schriftlich zugestimmt hat. Das gleiche
gilt für eigene Mittel, die der Sanierungsträger
einbringt.
(5) Grundstücke
im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, die der
Sanierungsträger vor oder nach Übertragung der Aufgabe mit
Mitteln, die nicht zum Treuhandvermögen gehören, oder
unter Hergabe von eigenem Austauschland erworben hat, hat er
auf Verlangen der Gemeinde gegen Ersatz seiner Aufwendungen
in das Treuhandvermögen zu überführen. Dabei sind als
Grundstückswerte die Werte zu berücksichtigen, die sich in
Anwendung des § 153 Abs. 1 ergeben.
(6) Der als
Treuhänder tätige Sanierungsträger hat der Gemeinde nach
Beendigung seiner Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Er hat
nach Beendigung seiner Tätigkeit das Treuhandvermögen
einschließlich der Grundstücke, die er nicht veräußert
hat, auf die Gemeinde zu übertragen. Von der Übertragung
an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für
die noch bestehenden Verbindlichkeiten, für die dieser mit
dem Treuhandvermögen gehaftet hat.
(7) Der
Sanierungsträger darf vor der Übertragung nach Absatz 6
die Grundstücke des Treuhandvermögens, die er unter
Hergabe von entsprechendem nicht zum Treuhandvermögen gehörendem
eigenem Austauschland oder mindestens zwei Jahre, bevor ihm
die Gemeinde einen mit der Sanierung zusammenhängenden
Auftrag erteilt hat, erworben und in das Treuhandvermögen
überführt hat, in sein eigenes Vermögen zurücküberführen.
Sind die von ihm in das Treuhandvermögen überführten
Grundstücke veräußert oder im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen
zur Bildung neuer Grundstücke verwendet oder sind ihre
Grenzen verändert worden, kann der Sanierungsträger andere
Grundstücke, die wertmäßig seinen in das Treuhandvermögen
überführten Grundstücken entsprechen, in sein eigenes
Vermögen zurücküberführen; er bedarf hierzu der
Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem Treuhandvermögen den
Verkehrswert der Grundstücke zu erstatten, der sich durch
die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets ergibt.
§
161 Sicherung
des Treuhandvermögens
(1) Der
Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen
nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht auf das
Treuhandvermögen beziehen.
(2) Wird in das
Treuhandvermögen wegen einer Verbindlichkeit, für die der
Sanierungsträger nicht mit dem Treuhandvermögen haftet,
die Zwangsvollstreckung betrieben, kann die Gemeinde auf
Grund des Treuhandverhältnisses gegen die
Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung
Widerspruch, der Sanierungsträger unter entsprechender
Anwendung des § 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung
Einwendungen geltend machen.
(3) Das
Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers.
Das Treuhandvermögen gehört nicht zur Konkursmasse. Der
Konkursverwalter hat das Treuhandvermögen auf die Gemeinde
zu übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. Von
der Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle des
Sanierungsträgers für die Verbindlichkeiten, für die
dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat. Die mit der
Eröffnung des Konkursverfahrens verbundenen Rechtsfolgen
treten hinsichtlich der Verbindlichkeiten nicht ein. § 418
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden