§
162 Aufhebung
der Sanierungssatzung
(1) Die
Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
1. die
Sanierung durchgeführt ist oder
2. die
Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3. die
Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird.
Sind diese
Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für
diesen Teil aufzuheben.
(2) Der Beschluß
der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird,
ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich
bekanntzumachen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich
bekannntmachen, daß eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; §
10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der
Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die
Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu
löschen.
§
163 Fortfall
von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke
(1) Die
Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als
abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und
Zwecken der Sanierung
1. das
Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt
wird oder
2. das Gebäude
modernisiert oder instandgesetzt ist.
Auf Antrag des
Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück
als abgeschlossen zu erklären.
(2) Die
Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten
Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne
Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für
abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der
Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder
die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung
der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren
Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der
Erklärung besteht in diesem Fall nicht.
(3) Mit der
Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153
für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das
Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
§
164 Anspruch
auf Rückübertragung
(1) Wird die
Sanierungssatzung aus den in § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
3 bezeichneten Gründen aufgehoben, hat der frühere Eigentümer
eines Grundstücks einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen
Eigentümer auf Rückübertragung dieses Grundstücks, wenn
es die Gemeinde oder der Sanierungsträger von ihm nach der
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durchführung
der Sanierung freihändig oder nach den Vorschriften dieses
Gesetzbuchs ohne Hergabe von entsprechendem Austauschland,
Ersatzland oder Begründung von Rechten der in § 101 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art erworben hatte.
(2) Der
Anspruch besteht nicht, wenn
1. das
Grundstück als Baugrundstück für den Gemeinbedarf oder
als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünfläche in einem
Bebauungsplan festgesetzt ist oder für sonstige öffentliche
Zwecke benötigt wird oder
2. der frühere
Eigentümer selbst das Grundstück im Wege der Enteignung
erworben hatte oder
3. der Eigentümer
mit der zweckgerechten Verwendung des Grundstücks
begonnen hat oder
4. das
Grundstück auf Grund des § 89 oder des § 159 Abs. 3 an
einen Dritten veräußert wurde oder
5. die
Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden sind.
(3) Die Rückübertragung
kann nur binnen zwei Jahren seit der Aufhebung der
Sanierungssatzung verlangt werden.
(4) Der frühere
Eigentümer hat als Kaufpreis den Verkehrswert zu zahlen,
den das Grundstück im Zeitpunkt der Rückübertragung hat.
(5) Ein
Anspruch auf Rückenteignung nach § 102 bleibt unberührt.
Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung nach §
103 bemißt sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks, der
sich auf Grund des rechtlichen und tatsächlichen Zustands
im Zeitpunkt der Aufhebung der förmlichen Festlegung
ergibt.