§
164 a Einsatz
von Städtebauförderungsmitteln
(1) Zur Deckung
der Kosten der einheitlichen Vorbereitung und zügigen
Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme als
Einheit (Gesamtmaßnahme) werden Finanzierungs- und Förderungsmittel
(Städtebauförderungsmittel) eingesetzt. Für Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Sanierung, deren Finanzierung oder Förderung
auf anderer gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den
jeweiligen Haushaltsgesetzen zur Verfügung gestellten
Finanzierungs- oder Förderungsmittel so eingesetzt werden,
daß die Maßnahmen im Rahmen der Sanierung durchgeführt
werden können.
(2) Städtebauförderungsmittel
können eingesetzt werden für
1. die
Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen (§ 140),
2. die Durchführung
von Ordnungsmaßnahmen nach § 147 einschließlich
Entschädigungen, soweit durch sie kein bleibender
Gegenwert erlangt wird; zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen
gehören nicht die persönlichen oder sachlichen Kosten
der Gemeindeverwaltung,
3. die Durchführung
von Baumaßnahmen nach § 148,
4. die Gewährung
einer angemessenen Vergütung von nach Maßgabe dieses
Gesetzes beauftragten Dritten,
5. die
Verwirklichung des Sozialplans nach § 180 sowie die
Gewährung eines Härteausgleichs nach § 181.
(3) Städtebauförderungsmittel
können für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
im Sinne des § 177 eingesetzt werden. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, gilt dies auch für entsprechende Maßnahmen,
zu deren Durchführung sich der Eigentümer gegenüber der
Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, sowie für darüber
hinausgehende Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und
funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das
wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen
Bedeutung erhalten bleiben soll.
§
164 b Verwaltungsvereinbarung
(1) Der Bund
kann zur Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen
nach Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes
den Ländern nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes
Finanzhilfen für Investitionen der Gemeinden und
Gemeindeverbände nach einem in gleicher Weise geltenden,
allgemeinen und sachgerechten Maßstab gewähren. Der Maßstab
und das Nähere für den Einsatz der Finanzhilfen werden
durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern
festgelegt.
(2) Schwerpunkt
für den Einsatz solcher Finanzhilfen sind
1. die Stärkung
von Innenstädten und Ortsteilzentren in ihrer städtebaulichen
Funktion unter besonderer Berücksichtigung des
Wohnungsbaus sowie der Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege,
2. die
Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in Innenstädten
brachliegenden Industrie-, Konversions- oder Eisenbahnflächen,
zur Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten,
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung
ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung)
sowie von umweltschonenden, kosten- und flächensparenden
Bauweisen,
3. städtebauliche
Maßnahmen zur Behebung sozialer Mißstände.