§
165 Städtebauliche
Entwicklungsmaßnahmen
(1) Städtebauliche
Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche
Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen
Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils
vorbereitet und durchgeführt.
(2) Mit städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 sollen Ortsteile und
andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer
besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten
Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig
entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung
einer neuen Entwicklung zugeführt werden.
(3) Die
Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch
Beschluß förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich
festlegen, wenn
1. die Maßnahme
den Zielen und Zwecken nach Absatz 2 entspricht,
2. das Wohl
der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur Deckung
eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur
Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen,
3. die mit
der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme angestrebten
Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht
erreicht werden können oder Eigentümer der von der Maßnahme
betroffenen Grundstücke unter entsprechender Berücksichtigung
des § 166 Abs. 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an
die Gemeinde oder den von ihr beauftragten Entwicklungsträger
zu dem Wert zu veräußern, der sich in Anwendung des §
169 Abs. 1 Nr.6 und Abs. 4 ergibt,
4. die zügige
Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren
Zeitraums gewährleistet ist.
Die öffentlichen
und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen.
(4) Die
Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs die vorbereitenden Untersuchungen
durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind,
um Beurteilungsunterlagen über die
Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die
§§ 137 bis 141 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Der städtebauliche
Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen, daß sich die
Entwicklung zweckmäßig durchführen läßt. Einzelne
Grundstücke, die von der Entwicklung nicht betroffen
werden, können aus dem Bereich ganz oder teilweise
ausgenommen werden. Grundstücke, die den in § 26 Nr. 2 und
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Zwecken dienen, die in
§ 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke sowie Grundstücke, für
die nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren
eingeleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei
denen die Absicht, sie für Zwecke der Landesverteidigung zu
verwenden, der Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit
Zustimmung des Bedarfsträgers in den städtebaulichen
Entwicklungsbereich einbezogen werden. Der Bedarfsträger
soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berücksichtigung
seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse
an der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
besteht.
(6) Die
Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung). In
der Entwicklungssatzung ist der städtebauliche
Entwicklungsbereich zu bezeichnen.
(7) Die
Entwicklungssatzung bedarf der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde; dem Antrag auf Genehmigung ist ein
Bericht über die Gründe, die die förmliche Festlegung des
entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtfertigen, beizufügen.
§ 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die
Entwicklungssatzung ist zusammen mit der Erteilung der
Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. Die Gemeinde kann
sich auch auf die ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung
der Genehmigung beschränken; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden.In der Bekanntmachung nach den Sätzen
1 und 2 ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144,
145 und 153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird
die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich.
(9) Die
Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche
Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die von der
Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen.
Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke
einzutragen, daß eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.
§
166 Zuständigkeit
und Aufgaben
(1) Die
Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und
durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende
Regelung getroffen wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen
Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen
und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen
Vorschriften einem anderen obliegt, alle erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen
Entwicklungsbereich zu verwirklichen.
(2) Die
Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß
ein funktionsfähiger Bereich entsprechend der
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung
entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen Gefüge und der
Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen und Zwecken
der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in
dem eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Versorgung
der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen
sichergestellt ist.
(3) Die
Gemeinde soll die Grundstücke im städtebaulichen
Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie feststellen, ob
und in welcher Rechtsform die bisherigen Eigentümer einen
späteren Erwerb von Grundstücken oder Rechten im Rahmen
des § 169 Abs. 6 anstreben. Die Gemeinde soll von dem
Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn
1. bei einem
baulich genutzten Grundstück die Art und das Maß der
baulichen Nutzung bei der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme
nicht geändert werden sollen oder
2. der Eigentümer
eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den Zielen und
Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist,
in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist
dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu
verpflichtet.
Erwirbt die
Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigentümer
verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu
entrichten, der der durch die Entwicklungsmaßnahme
bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks
entspricht.
(4) Die
Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme
kann einem Planungsverband nach § 205 Abs. 4 übertragen
werden.
§
167 Erfüllung
von Aufgaben für die Gemeinde;
Entwicklungsträger
(1) Die
Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei
der Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines geeigneten
Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers,
bedienen. § 157 Abs. 1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Der
Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen
Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als
deren Treuhänder. § 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die
§§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der
Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des
Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Abs. 5 bis 8 zu
veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde
gebunden.
§
168 Übernahmeverlangen
Der Eigentümer
eines im städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen
Grundstücks kann von der Gemeinde die Übernahme des
Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die
Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den
Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr
zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder in der
bisherigen
oder einer
anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Vorschrift des § 145
Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§
169 Besondere
Vorschriften
für den städtebaulichen
Entwicklungsbereich
(1) Im städtebaulichen
Entwicklungsbereich sind entsprechend anzuwenden
1. die §§
137,138 und 139 ( Beteiligung und Mitwirkung der
Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und Mitwirkung
öffentlicher Aufgabenträger),
2. § 142
Abs. 2 (Ersatz- und Ergänzungsgebiete),
3. die §§
144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und
Rechtsvorgänge; Genehmigung),
4. die §§
146 bis 148(Durchführung; Ordnungsmaßnahmen; Baumaßnahmen),
5. die §§
150 und 151 (Ersatz für Änderungen von Einrichtungen,
die der öffentlichen Versorgung dienen; Abgaben- und
Auslagenbefreiung),
6. § 153
Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen;
Kaufpreise),
7. die §§
154 bis 156 (Ausgleichsbetrag des Eigentümers; Anrechnung
auf den Ausgleichsbetrag, Absehen; Überleitungsvorschriften
zur förmlichen Festlegung),
8. die §§
162 bis 164 (Abschluß der Maßnahme),
9. die §§
164 a und 164 b (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln;
Verwaltungsvereinbarung),
10. § 191
(Vorschriften über den Verkehr mit land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken).
(2) Die
Vorschriften des Vierten Teils des Ersten Kapitels über die
Bodenordnung sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich
nicht anzuwenden.
(3) Die
Enteignung ist im städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne
Bebauungsplan zugunsten der Gemeinde oder des Entwicklungsträgers
zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus,
daß der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen
Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht
hat. Die §§ 85, 87, 88 und 89 Abs. 1 bis 3 sind im städtebaulichen
Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(4) Auf land-
oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist § 153
Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß in den
Gebieten, in denen sich kein von dem
innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abweichender
Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend ist, der in
vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzielen wäre,
wo keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind.
(5) Die
Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie zur Durchführung
der Entwicklungsmaßnahme freihändig oder nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs erworben hat, nach Maßgabe
der Absätze 6 bis 8 zu veräußern mit Ausnahme der Flächen,
die als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als
Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in einem
Bebauungsplan festgesetzt sind oder für sonstige öffentliche
Zwecke oder als Austauschland oder zur Entschädigung in
Land benötigt werden.
(6) Die Grundstücke
sind nach ihrer Neuordnung und Erschließung unter Berücksichtigung
weiter Kreise der Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele
und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu veräußern,
die sich verpflichten, daß sie die Grundstücke innerhalb
angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des
Bebauungsplans und den Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme
bebauen werden. Dabei sind zunächst die früheren Eigentümer
zu berücksichtigen. Auf die Veräußerungspflicht ist § 89
Abs. 4 anzuwenden. Zur land- oder forstwirtschaftlichen
Nutzung festgesetzte Grundstücke sind Land- oder
Forstwirten anzubieten, die zur Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme Grundstücke übereignet haben oder
abgeben mußten.
(7) Die
Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu sorgen, daß
die Bauwilligen die Bebauung in wirtschaftlich sinnvoller
Aufeinanderfolge derart durchführen, daß die Ziele und
Zwecke der städtebaulichen Entwicklung erreicht werden und
die Vorhaben sich in den Rahmen der Gesamtmaßnahme
einordnen. Sie hat weiter sicherzustellen, daß die neu
geschaffenen baulichen Anlagen entsprechend den Zielen und
Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme dauerhaft
genutzt werden.
(8) Zur
Finanzierung der Entwicklung ist das Grundstück oder das
Recht zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die
rechtliche und tatsächliche Neuordnung des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs ergibt. § 154 Abs. 5 ist auf den Teil
des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch die
Entwicklung bedingten Werterhöhung des Grundstücks
entspricht.
§
170 Sonderregelung
für Anpassungsgebiete
Ergeben sich
aus den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme in einem im Zusammenhang bebauten
Gebiet Maßnahmen zur Anpassung an die vorgesehene
Entwicklung, kann die Gemeinde dieses Gebiet in der
Entwicklungssatzung förmlich festlegen (Anpassungsgebiet).
Das Anpassungsgebiet ist in der Entwicklungssatzung zu
bezeichnen. Die förmliche Festlegung darf erst erfolgen,
wenn entsprechend § 141 vorbereitende Untersuchungen
durchgeführt worden sind. In dem Anpassungsgebiet sind
neben den für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 166 Abs. 3 und
des § 169 Abs. 2 bis 8 die Vorschriften über städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme
der §§ 136, 142 und 143.
§
171 Kosten
und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme
(1) Einnahmen,
die bei der Vorbereitung und Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind zur Finanzierung der
Entwicklungsmaßnahme zu verwenden. Ergibt sich nach der
Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme und
der Übertragung eines Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers
auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuß der bei der
Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür
getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuß in
entsprechender Anwendung des § 156a zu verteilen.
(2) Die
Gemeinde hat entsprechend § 149 nach dem Stand der Planung
eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. Zu
berücksichtigen sind die Kosten, die nach den Zielen und
Zwecken der Entwicklung erforderlich sind.