§
172 Erhaltung
baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten
(Erhaltungssatzung)
(1) Die
Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine
sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen
1. zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf
Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2. zur
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz
4) oder
3. bei städtebaulichen
Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau,
die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen
der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1
bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der
Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für
die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nr. 2
durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens
fünf Jahren zu bestimmen, daß die Begründung von
Sondereigentum (Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß §
1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder
teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne
Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als
Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 20 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der
Beschluß über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefaßt
und ortsüblich bekanntgemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die
Durchführung eines Vorhabens im Sinne von Absatz 1
entsprechend anzuwenden.
(3) In den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf die Genehmigung nur versagt
werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang
mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt
oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(4) In den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 darf die Genehmigung
nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden
soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung
des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder
ein Absehen von der Begründung von Sondereigentum
wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist
ferner zu erteilen, wenn
1. die Änderung
einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen
Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung
unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen
Mindestanforderungen dient,
2. das
Grundstück zu einem Nachlaß gehört und Sondereigentum
zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet
werden soll,
3. das
Sondereigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige
des Eigentümers veräußert werden soll,
4. ohne die
Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von
Sondereigentum nicht erfüllt werden können, zu deren
Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts
eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5. das Gebäude
im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von
Sondereigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6. sich der
Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab
der Begründung von Sondereigentum Wohnungen nur an die
Mieter zu veräußern; eine Frist nach Artikel 14 Satz 2
Nr. 1 des Investitionserleichterungs- und
Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
verkürzt sich um sieben Jahre. Fristen nach § 564 b Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entfallen.
In den Fällen
des Satzes 3 Nr. 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden,
daß auch die Veräußerung von Sondereigentum an dem Gebäude
während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der
Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen
der Gemeinde in das Grundbuch für das Sondereigentum
eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der
Verpflichtung.
(5) In den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf die Genehmigung nur versagt
werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden
Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu
sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat
ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180
aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§
173 Genehmigung,
Übernahmeanspruch
(1) Die
Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine
baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine
baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung
durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder
Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Abs. 3 bis 5
bezeichneten Belange entschieden.
(2) Wird in den
Fällen des § 172 Abs. 3 die Genehmigung versagt, kann der
Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des
§ 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. §
43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden.
(3) Vor der
Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde
mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung
Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Abs. 4 und
5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige
Nutzungsberechtigte zu hören.
(4) Die
landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den
Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
§
174 Ausnahmen
(1) § 172 ist
nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2
bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nr. 3
bezeichneten Grundstücke.
(2) Befindet
sich ein Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art im
Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, hat die Gemeinde
den Bedarfsträger hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der
Bedarfsträger ein Vorhaben im Sinne des § 172 Abs. 1, hat
er dies der Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfsträger soll auf
Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die
Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen würden,
die Genehmigung nach § 172 zu versagen, und wenn die
Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der baulichen
Anlage dem Bedarfsträger auch unter Berücksichtigung
seiner Aufgaben zuzumuten ist.