§
175 Allgemeines
(1)
Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein
Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot (§ 177), ein
Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- oder
Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme
vorher mit den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll die
Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen
Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten,
wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche
Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen
bestehen.
(2) Die
Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt
voraus, daß die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus
städtebaulichen Gründen erforderlich ist; bei Anordnung
eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender
Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden.
(3) Mieter, Pächter
und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der
Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 zu dulden.
(4) Die §§
176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den
in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in
§ 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke. Liegen für diese
Grundstücke die Voraussetzungen für die Anordnung eines
Gebots nach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen der
Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden Maßnahmen
durchführen oder ihre Durchführung dulden, soweit dadurch
nicht die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird.
(5) Die
landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den
Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
§
176 Baugebot
(1) Im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den
Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu
bestimmenden angemessenen Frist
1. sein
Grundstück entsprechend den Festsetzungen des
Bebauungsplans zu bebauen oder
2. ein
vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige
bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans
anzupassen.
(2) Das
Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten
Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
angeordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute
Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu
nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
insbesondere zur Schließung von Baulücken.
(3) Ist die
Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen
einem Eigentümer nicht zuzumuten, hat die Gemeinde von dem
Baugebot abzusehen.
(4) Der Eigentümer
kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks
verlangen, wenn er glaubhaft macht, daß ihm die Durchführung
des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten
ist. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden.
(5) Ist die
Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine
bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der
Eigentümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung
verpflichtet. § 179 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 43 Abs. 2 und 5
sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Ist für
ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung
festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend
anzuwenden.
(7) Mit dem
Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb
einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine
bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf
Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.
(8) Kommt der
Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach
Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher
Vorschriften nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach
§ 85 Abs. 1 Nr. 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1
eingeleitet werden.
(9) In dem
Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, daß die
Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über
die Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der
Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt,
die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es
sei denn, daß der Eigentümer die Werterhöhungen durch
eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.
§
177 Modernisierungs-
und Instandsetzungsgebot
(1) Weist eine
bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren
Beschaffenheit Mißstände oder Mängel auf, deren
Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder
Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die
Beseitigung der Mißstände durch ein Modernisierungsgebot
und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot
anordnen. Zur Beseitigung der Mißstände und zur Behebung
der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage
verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung
oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu
beseitigenden Mißstände oder zu behebenden Mängel zu
bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung
der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.
(2) Mißstände
liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
entspricht.
(3) Mängel
liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung,
Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter
1. die
bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur
unerheblich beeinträchtigt wird,
2. die
bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das
Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt
oder
3. die
bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer
städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen
Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die
Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach
landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des
Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern verlangt
werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der
zuständigen Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid
über den Erlaß des Instandsetzungsgebots sind die auch aus
Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen
besonders zu bezeichnen.
(4) Der Eigentümer
hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen
insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde
Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten
sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten
aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem
Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat,
hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine
andere Stelle einen Zuschuß zu ihrer Deckung gewährt. Dies
gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer
Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu
tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und
nicht nachweisen kann, daß ihre Vornahme wirtschaftlich
unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann
mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter
Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in
Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Modernisierungs-
oder Instandsetzungskosten vereinbaren.
(5) Der vom
Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der Durchführung
der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter
Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die
modernisierte oder instandgesetzte bauliche Anlage bei
ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können;
dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan,
einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer
sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und
Zwecke zu berücksichtigen.
§
178 Pflanzgebot
Die Gemeinde
kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein
Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen
Frist entsprechend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen
Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.
§
179 Rückbau-
und Entsiegelungsgebot
(1) Die
Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu dulden, daß
eine bauliche Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie
1. den
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspricht und
ihnen nicht angepaßt werden kann oder
2. Mißstände
oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1
aufweist, die auch durch eine Modernisierung oder
Instandsetzung nicht behoben werden können.
Satz 1 Nr. 1
gilt entsprechend für die sonstige Wiedernutzbarmachung von
dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, bei denen der durch
Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner
Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden
soll; die sonstige Wiedernutzbarmachung steht der
Beseitigung nach Satz 1 gleich. Diejenigen, für die ein
Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück
belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch
Eintragung gesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt,
sollen von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie von
der Beseitigung betroffen werden. Unberührt bleibt das
Recht des Eigentümers, die Beseitigung selbst vorzunehmen.
(2) Der
Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen werden, wenn im
Zeitpunkt der Beseitigung angemessener Ersatzwohnraum für
die Bewohner unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung
steht. Strebt der Inhaber von Raum, der überwiegend
gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient (Geschäftsraum),
eine anderweitige Unterbringung an, soll der Bescheid nur
vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer
geeigneter Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur
Verfügung steht.
(3) Entstehen
dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung Vermögensnachteile,
hat die Gemeinde angemessene Entschädigung in Geld zu
leisten. Der Eigentümer kann anstelle der Entschädigung
nach Satz 1 von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks
verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder
Entsiegelungsgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist,
das Grundstück zu behalten. § 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie
§ 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.