§
182 Aufhebung
von Miet- oder Pachtverhältnissen
(1) Erfordert
die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, der Entwicklung im
städtebaulichen Entwicklungsbereich oder eine Maßnahme
nach den §§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder
Pachtverhältnisses, kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis
auf Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein
städtebauliches Gebot mit einer Frist von mindestens sechs
Monaten, bei einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten
Grundstück nur zum Schluß eines Pachtjahres aufheben.
(2) Die
Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohnraum nur
aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des
Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum für den
Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden Personen zu
zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der
Mieter oder Pächter von Geschäftsraum eine anderweitige
Unterbringung an, soll die Gemeinde das Miet- oder
Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der
Beendigung des Rechtsverhältnisses anderer geeigneter
Geschäftsraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung
steht.
(3) Wird die
Erwerbsgrundlage eines Mieters oder Pächters von
Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich infolge
der Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen oder
städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen wesentlich
beeinträchtigt und ist ihm deshalb die Fortsetzung des
Miet- oder Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten, kann
die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder Pächters das
Rechtsverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs
Monaten aufheben.
§
183 Aufhebung
von Miet- oder Pachtverhältnissen
über unbebaute
Grundstücke
(1) Ist nach
den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbebautes
Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen und ist die
alsbaldige Änderung der Nutzung beabsichtigt, kann die
Gemeinde auf Antrag des Eigentümers Miet- oder
Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das Grundstück
beziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen.
(2) Auf die
Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
§
184 Aufhebung
anderer Vertragsverhältnisse
Die §§ 182
und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche
Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur
Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils
oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.
§
185 Entschädigung
bei Aufhebung von
Miet- oder Pachtverhältnissen
(1) Ist ein
Rechtsverhältnis auf Grund des § 182, des § 183 oder des
§ 184 aufgehoben worden, ist den Betroffenen insoweit eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, als ihnen
durch die vorzeitige Beendigung des Rechtsverhältnisses
Vermögensnachteile entstehen. Die Vorschriften des Zweiten
Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Zur
Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Kommt eine
Einigung über die Entschädigung nicht zustande,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(3) Wird ein
Pachtvertrag über kleingärtnerisch genutztes Land nach §
182, § 183 oder § 184 aufgehoben, ist die Gemeinde außer
zur Entschädigung nach Absatz 1 auch zur Bereitstellung
oder Beschaffung von Ersatzland verpflichtet. Bei der
Entschädigung in Geld ist die Bereitstellung oder
Beschaffung des Ersatzlands angemessen zu berücksichtigen.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde von der
Verpflichtung zur Bereitstellung oder Beschaffung von
Ersatzland befreien, wenn die Gemeinde nachweist, daß sie
zur Erfüllung außerstande ist.
§
186 Verlängerung
von Miet- oder Pachtverhältnissen
Die Gemeinde
kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder
Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen
Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den
§§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung
des Sozialplans erforderlich ist.