§
187 Abstimmung
von Maßnahmen; Bauleitplaung
und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
(1) Bei der
Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen
sind Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur,
insbesondere auch die Ergebnisse der Vorplanung nach § 1
Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes",
zu berücksichtigen. Ist zu erwarten, daß Maßnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur zu Auswirkungen auf die
bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets führen, hat die
Gemeinde darüber zu befinden, ob Bauleitpläne aufzustellen
sind und ob sonstige städtebauliche Maßnahmen durchgeführt
werden sollen.
(2) Bei der
Aufstellung von Bauleitplänen hat die obere
Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im Zusammenhang
damit eine Flurbereinigung oder andere Maßnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur einzuleiten sind.
(3) Die
Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde und, sofern die Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur von anderen Stellen
durchgeführt werden, diese bei den Vorarbeiten zur
Aufstellung der Bauleitpläne möglichst frühzeitig zu
beteiligen.
§
188 Bauleitplanung
und Flurbereinigung
(1) Ist eine
Flurbereinigung auf Grund des Flurbereinigungsgesetzes in
einer Gemeinde nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde
beabsichtigt oder ist sie bereits angeordnet, ist die
Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig Bauleitpläne
aufzustellen, es sei denn, daß sich die Flurbereinigung auf
die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets voraussichtlich
nicht auswirkt.
(2) Die
Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde sind verpflichtet,
ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig
aufeinander abzustimmen. Die Planungen sollen bis zum
Abschluß der Flurbereinigung nur geändert
werden, wenn zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der
Gemeinde Übereinstimmung besteht oder wenn zwingende Gründe
die Änderung erfordern.
§
189 Ersatzlandbeschaffung
(1) Wird bei
einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder
forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in
Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des
Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder
forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich
bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle
im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige
Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.
(2) Die
Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung
geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke
als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese
nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.
§
190 Flurbereinigung
aus Anlaß
einer städtebaulichen Maßnahme
(1) Werden für
städtebauliche Maßnahmen land- oder forstwirtschaftliche
Grundstücke in Anspruch genommen, kann auf Antrag der
Gemeinde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
nach § 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes ein
Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den
Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren
Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die
allgemeine Landeskultur, die durch die städtebaulichen Maßnahmen
entstehen, vermieden werden sollen. Das
Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden,
wenn ein Bebauungsplan noch nicht rechtsverbindlich ist. In
diesem Fall muß der Bebauungsplan vor Bekanntgabe des
Flurbereinigungsplans (§ 59 Abs. 1 des
Flurbereinigungsgesetzes) in Kraft getreten sein. Die
Gemeinde ist Träger des Unternehmens im Sinne des § 88 des
Flurbereinigungsgesetzes.
(2) Die
vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans nach § 63
des Flurbereinigungsgesetzes kann bereits angeordnet werden,
wenn der Flurbereinigungsplan bekanntgegeben ist.
(3) Die Zulässigkeit
einer Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
bleibt auch nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens
unberührt.
§
191 Vorschriften
über den Verkehr
mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Im räumlichen
Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer
Sanierungssatzung sind die Vorschriften über den Verkehr
mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht
anzuwenden, es sei denn, daß es sich um die Veräußerung
der Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im
Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft oder als
Wald ausgewiesen sind.