§
192 Gutachterausschuß
(1) Zur
Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige
Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige
Gutachterausschüsse gebildet.
(2) Die
Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und
ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.
(3) Der
Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der
Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen
Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen
nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der
Gebietskörperschaft, für deren Bereich der
Gutachterausschuß gebildet ist, befaßt sein. Für die
Ermittlung der Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter der zuständigen
Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung
von Grundstücken als Gutachter vorzusehen.
(4) Die
Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.
§
193 Aufgaben
des Gutachterausschusses
(1) Der
Gutachterausschuß erstattet Gutachten über den
Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie
Rechten an Grundstücken, wenn
1. die für
den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei
der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch,
2. die für
die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der
Entschädigung für ein Grundstück oder ein Recht an
einem Grundstück auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften zuständigen Behörden,
3. die Eigentümer,
ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte
am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren
Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist,
oder
4. Gerichte
und Justizbehörden
es beantragen.
Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen
Rechtsvorschriften.
(2) Der
Gutachterausschuß kann außer über die Höhe der Entschädigung
für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der
Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten.
(3) Der
Gutachterausschuß führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie
aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur
Wertermittlung erforderliche Daten.
(4) Die
Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts
anderes bestimmt oder vereinbart ist.
(5) Eine
Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.
§
194 Verkehrswert
Der
Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem
Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und
tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit
und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands
der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
§
195 Kaufpreissammlung
(1) Zur Führung
der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich
jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen
Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein
Erbbaurecht zu begründen, von der beurkundenden Stelle in
Abschrift dem Gutachterausschuß zu übersenden. Dies gilt
auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn
diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für
die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den
Enteignungsbeschluß, den Beschluß über die Vorwegnahme
einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluß über
die Aufstellung eines Umlegungsplans, den
Grenzregelungsbeschluß und für den Zuschlag in einem
Zwangsversteigerungsverfahren.
(2) Die
Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für
Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften,
nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder
Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt.
(3) Auskünfte
aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse
nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§
199 Abs. 2 Nr. 4).
§
196 Bodenrichtwerte
(1) Auf Grund
der Kaufpreissammlung sind für jedes Gemeindegebiet
durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung
des unterschiedlichen Entwicklungszustands, mindestens
jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies
Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten
Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der
sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die
Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln. Für
Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind
Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der
Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt
und zum jeweiligen für die Wertverhältnisse bei der
Bedarfsbewertung maßgebenden Zeitpunkt zu ermitteln. Auf
Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen
Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen
auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) Hat sich in
einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen
Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der
nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der
Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte
bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten
Hauptfeststellung und der letzten Bedarfsbewertung des
Grundbesitzes für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die
Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt
darauf verzichtet.
(3) Die
Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen
Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle
Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
§
197 Befugnisse
des Gutachterausschusses
(1) Der
Gutachterausschuß kann mündliche oder schriftliche Auskünfte
von Sachverständigen und von Personen einholen, die Angaben
über das Grundstück und, wenn das zur Ermittlung von
Geldleistungen im Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträgen
und von Enteignungsentschädigungen erforderlich ist, über
ein Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden soll,
machen können. Er kann verlangen, daß Eigentümer und
sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung
der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendigen
Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer und der Besitzer des
Grundstücks haben zu dulden, daß Grundstücke zur
Auswertung von Kaufpreisen und zur Vorbereitung von
Gutachten betreten werden. Wohnungen dürfen nur mit
Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Alle
Gerichte und Behörden haben dem Gutachterausschuß Rechts-
und Amtshilfe zu leisten. Das Finanzamt erteilt dem
Gutachterausschuß Auskünfte über Grundstücke, soweit
dies zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und
Enteignungsentschädigungen erforderlich ist.
§
198 Oberer
Gutachterausschuß
(1) Bei Bedarf
können Obere Gutachterausschüsse für den Bereich einer
oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden gebildet werden,
auf die die Vorschriften über die Gutachterausschüsse
entsprechend anzuwenden sind.
(2) Der Obere
Gutachterausschuß hat auf Antrag eines Gerichts ein
Obergutachten zu erstatten, wenn schon das Gutachten eines
Gutachterausschusses vorliegt.
§
199 Ermächtigungen
(1) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die
Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der
Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die
Wertermittlung erforderlichen Daten zu erlassen.
(2) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die
Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und
der Oberen Gutachterausschüsse, soweit in diesem
Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die Mitwirkung der
Gutachter und deren Ausschluß im Einzelfall,
2. die
Aufgaben des Vorsitzenden,
3. die
Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle,
4. die Führung
und Auswertung der Kaufpreissammlung, die Ermittlung der
Bodenrichtwerte sowie die Veröffentlichung der
Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und
die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
5. die Übermittlung
von Daten der Flurbereinigungsbehörden zur Führung und
Auswertung der Kaufpreissammlung,
6. die Übertragung
weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuß und den
Oberen Gutachterausschuß und
7. die Entschädigung
der Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen
Gutachterausschusses
zu regeln.