§
200 Grundstücke;
Rechte an Grundstücken; Baulandkataster
(1) Die für
Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind
entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.
(2) Die für
das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind,
soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt,
entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.
(3) Die
Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen
in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans
erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen
und Angaben zur Grundstücksgröße enthält
(Baulandkataster). Sie kann die Flächen in Karten oder
Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer
nicht widersprochen hat. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur
Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu
geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer
hinzuweisen.
§
200 a Ersatzmaßnahmen
nach den Landesnaturschutzgesetzen
Darstellungen für
Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder
Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 umfassen
auch Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften der
Landesnaturschutzgesetze. Ein unmittelbarer räumlicher
Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht
erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des
Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
§
201 Begriff
der Landwirtschaft
Landwirtschaft
im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau,
die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich
Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener
Futtergrundlage, die gartenbauliche Erzeugung, der
Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und
die berufsmäßige Binnenfischerei.
§
202 Schutz
des Mutterbodens
Mutterboden,
der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie
bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche
ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und
vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.