§
203 Abweichende
Zuständigkeitsregelung
(1) Die
Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann im
Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde
obliegenden Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen
werden oder auf einen Verband, an dessen Willensbildung die
Gemeinde mitwirkt.
(2) Durch
Landesgesetz können Aufgaben der Gemeinden nach diesem
Gesetzbuch auf Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften
oder vergleichbare gesetzliche Zusammenschlüsse von
Gemeinden, denen nach Landesrecht örtliche
Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde obliegen, übertragen
werden. In dem Landesgesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden
an der Aufgabenerfüllung mitwirken.
(3) Die
Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem
Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen
Aufgaben auf andere staatliche Behörden, Landkreise oder
kreisfreie Gemeinden übertragen; dies gilt nicht für die
Genehmigung von Satzungen nach § 165 Abs. 7.
(4) Unterliegen
die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne (§
204) oder von Flächennutzungsplänen und Satzungen eines
Planungsverbands (§ 205) der Zuständigkeit verschiedener höherer
Verwaltungsbehörden, ist die Oberste Landesbehörde für
die Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren
zuständig. Liegen die Geltungsbereiche in verschiedenen Ländern,
entscheiden die Obersten Landesbehörden im gegenseitigen
Einvernehmen.
§
204 Gemeinsamer
Flächennutzungsplan, Bauleitplanung
bei Bildung von Planungsverbänden
und bei
Gebiets- oder Bestandsänderung
(1) Benachbarte
Gemeinden sollen einen gemeinsamen Flächennutzungsplan
aufstellen, wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich
durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt
wird oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen
gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange ermöglicht.
Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere
aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn
Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs,
sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder
sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung
erfordern. Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann von den
beteiligten Gemeinden nur gemeinsam aufgehoben, geändert
oder ergänzt werden; die Gemeinden können vereinbaren, daß
sich die Bindung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche
Teilbereiche erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung nur für
räumliche oder sachliche Teilbereiche erforderlich, genügt
anstelle eines gemeinsamen Flächennutzungsplans eine
Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über bestimmte
Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen. Sind die
Voraussetzungen für eine gemeinsame Planung nach Satz 1 und
4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht, können die
beteiligten Gemeinden den Flächennutzungsplan für ihr
Gemeindegebiet ändern oder ergänzen; vor Einleitung des
Bauleitplanverfahrens ist die Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde erforderlich.
(2) Werden
Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand geändert oder geht
die Zuständigkeit zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen
auf Verbände oder sonstige kommunale Körperschaften über,
gelten unbeschadet abweichender landesrechtlicher Regelungen
bestehende Flächennutzungspläne fort. Dies gilt auch für
räumliche und sachliche Teile der Flächennutzungspläne.
Die Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands
oder einer sonstigen Körperschaft, fortgeltende Flächennutzungspläne
aufzuheben oder für das neue Gemeindegebiet zu ergänzen
oder durch einen neuen Flächennutzungsplan zu ersetzen,
bleiben unberührt.
(3) Verfahren
zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von
Bebauungsplänen können nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung
in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt
entsprechend bei Bildung von Planungsverbänden und für
Zusammenschlüsse nach § 205 Abs. 6. Die höhere
Verwaltungsbehörde kann verlangen, daß bestimmte
Verfahrensabschnitte wiederholt werden.
§
205 Planungsverbände
(1) Gemeinden
und sonstige öffentliche Planungsträger können sich zu
einem Planungsverband zusammenschließen, um durch
gemeinsame zusammengefaßte Bauleitplanung den Ausgleich der
verschiedenen Belange zu erreichen. Der Planungsverband
tritt nach Maßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung
und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden.
(2) Kommt ein
Zusammenschluß nach Absatz 1 nicht zustande, können die
Beteiligten auf Antrag eines Planungsträgers zu einem
Planungsverband zusammengeschlossen werden, wenn dies zum
Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist der
Zusammenschluß aus Gründen der Raumordnung geboten, kann
den Antrag auch die für die Landesplanung nach Landesrecht
zuständige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die
Landesregierung. Sind Planungsträger verschiedener Länder
beteiligt, erfolgt der Zusammenschluß nach Vereinbarung
zwischen den beteiligten Landesregierungen. Sollen der Bund
oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an
dem Planungsverband beteiligt werden, erfolgt der
Zusammenschluß nach Vereinbarung zwischen der
Bundesregierung und der Landesregierung, sofern die
beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren
Körperschaft oder Anstalt dem Zusammenschluß durch die
Landesregierung widerspricht.
(3) Kommt eine
Einigung über die Satzung oder über den Plan unter den
Mitgliedern nicht zustande, stellt die zuständige Landesbehörde
eine Satzung oder einen Plan auf und legt sie dem
Planungsverband zur Beschlußfassung vor. Einigen sich die
Mitglieder über diese Satzung oder diesen Plan nicht, setzt
die Landesregierung die Satzung oder den Plan fest. Absatz 2
Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder eine
bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem
Planungsverband beteiligt, wird die Satzung oder der Plan
nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der
Landesregierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde
des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder
Anstalt der Festsetzung durch die Landesregierung
widerspricht.
(4) Dem
Planungsverband können nach Maßgabe der Satzung die
Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach diesem Gesetzbuch
obliegen, übertragen werden.
(5) Der
Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für
den Zusammenschluß entfallen sind oder der Zweck der
gemeinsamen Planung erreicht ist. Kommt ein übereinstimmender
Beschluß über die Auflösung nicht zustande, ist unter den
in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung auf
Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im übrigen ist Absatz 2
entsprechend anzuwenden. Nach Auflösung des
Planungsverbands gelten die von ihm aufgestellten Pläne als
Bauleitpläne der einzelnen Gemeinden.
(6) Ein
Zusammenschluß nach dem Zweckverbandsrecht oder durch
besondere Landesgesetze wird durch diese Vorschriften nicht
ausgeschlossen.
(7) Wird die
Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen nach den Absätzen
1 bis 3 oder 6 übertragen, sind die Entwürfe der Bauleitpläne
mit Erläuterungsbericht oder Begründung vor der Beschlußfassung
hierüber oder der Festsetzung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4
den Gemeinden, für deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt
werden soll, zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist
zuzuleiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden
fristgemäß vorgebrachten Anregungen ist § 3 Abs. 2 Satz 4
und 6 entsprechend anzuwenden.
§
206 Örtliche
und sachliche Zuständigkeit
(1) Örtlich
zuständig ist die Behörde, in deren Bereich das betroffene
Grundstück liegt. Werden Grundstücke betroffen, die örtlich
oder wirtschaftlich zusammenhängen und demselben Eigentümer
gehören, und liegen diese Grundstücke im Bereich mehrerer
nach diesem Gesetzbuch sachlich zuständiger Behörden, so
wird die örtlich zuständige Behörde durch die nächsthöhere
gemeinsame Behörde bestimmt.
(2) Ist eine höhere
Verwaltungsbehörde nicht vorhanden, so ist die Oberste
Landesbehörde zugleich höhere Verwaltungsbehörde