§
207 Von
Amts wegen bestellter Vertreter
Ist ein
Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vormundschaftsgericht
auf Ersuchen der zuständigen Behörde einen rechts- und
sachkundigen Vertreter zu bestellen
1. für einen
Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine
Person, deren Beteiligung ungewiß ist,
2. für einen
abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder
dessen Aufenthalt zwar bekannt, der aber an der Besorgung
seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist,
3. für einen
Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht innerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs befindet, wenn er der
Aufforderung der zuständigen Behörde, einen Vertreter zu
bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht
nachgekommen ist,
4. für
Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach Bruchteilen
sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem
Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden
Recht, wenn sie der Aufforderung der zuständigen Behörden,
einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der
ihnen gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind,
5. bei
herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus dem Eigentum
sich ergebenden Rechte und Pflichten.
Für die
Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die
Pflegschaft entsprechend.
§
208 Anordnungen
zur Erforschung des Sachverhalts
Die Behörden können
zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, daß
1. Beteiligte
persönlich erscheinen,
2. Urkunden
und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein
Beteiligter bezogen hat,
3.
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die
in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldbriefe vorlegen.
Für den Fall,
daß ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein
Zwangsgeld bis zu tausend Deutsche Mark angedroht und
festgesetzt werden. Ist Beteiligter eine juristische Person
oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist das
Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung
Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn
festzusetzen. Androhung und Festsetzung können wiederholt
werden.
§
209 Vorarbeiten
auf Grundstücken
(1) Eigentümer
und Besitzer haben zu dulden, daß Beauftragte der zuständigen
Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem
Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten
und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder
ähnliche Arbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten
auszuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern vorher
bekannt zu geben. Wohnungen dürfen nur mit
Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Entstehen
durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer
oder Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile, so ist dafür
von der Stelle, die den Auftrag erteilt hat, eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten; kommt eine
Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der
Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Hat eine
Enteignungsbehörde den Auftrag erteilt, so hat der
Antragsteller, in dessen Interesse die Enteignungsbehörde tätig
geworden ist, dem Betroffenen die Entschädigung zu leisten;
kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht
zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung
fest; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
§
210 Wiedereinsetzung
(1) Wenn ein
Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine
gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetzbuchs bestimmte
Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten, so ist ihm
auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Die nach §
32 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständige Behörde
kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle
einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren
herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine
Entschädigung festsetzen.
§
211 Belehrung
über Rechtsbehelfe
Den nach diesem
Gesetzbuch ergehenden Verwaltungsakten ist eine Erklärung
beizufügen, durch die der Beteiligte über den
Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über
die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über
die Frist belehrt wird.
§
212 Vorverfahren
(1) Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,
daß ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten
Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten
werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das
Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
(2) Ist ein
Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen eine
vorzeitige Besitzeinweisung keine aufschiebende Wirkung. §
80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist
entsprechend anzuwenden.
§
212a Entfall
der aufschiebenden Wirkung
(1) Widerspruch
und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die
bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine
aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des
Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Abs. 3 sowie des
Ausgleichsbetrags nach § 154 Abs. 1 durch die Gemeinde
haben keine aufschiebende Wirkung.
§
213 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1. wider
besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige
Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden
Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden
Verwaltungsakt zu verhindern;
2. Pfähle,
Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten
dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder
unrichtig setzt;
3. einer in
einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b
festgesetzten Bindung für Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern dadurch zuwiderhandelt,
daß diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder
zerstört werden;
4. eine
bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung
(§ 172 Abs. 1 Satz 1) ohne Genehmigung rückbaut oder ändert.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
und 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, im
Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Deutsche Mark und im Falle des Absatzes 1 Nr.
4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden