§
214 Beachtlichkeit
der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans
und der Satzungen
(1) Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses
Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans
und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich,
wenn
1. die
Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und 3, §§ 4, 4a,
13, § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 und § 35
Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist
unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne
berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt
oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 oder des § 13
die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung
nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
2. die
Vorschriften über den Erläuterungsbericht und die Begründung
des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer
Entwürfe nach § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden
sind; dabei ist unbeachtlich, wenn der Erläuterungsbericht
oder die Begründung des Flächennutzungsplans oder der
Satzungen oder ihrer Entwürfe unvollständig ist;
3. ein
Beschluß der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder
die Satzung nicht gefaßt, eine Genehmigung nicht erteilt
oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans
oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht
worden ist.
Soweit in den Fällen
des Satzes 1 Nr. 2 der Erläuterungsbericht oder die Begründung
in den für die Abwägung wesentlichen Beziehungen unvollständig
ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen,
wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
(2) Für die
Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch eine Verletzung
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
zum Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 2 bis 4
unbeachtlich, wenn
1. die
Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen
Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8
Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die
Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig
beurteilt worden sind;
2. § 8 Abs.
2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans
aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne daß
hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende
geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt
worden ist;
3. der
Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt
worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6
sich nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4. im
Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden ist,
ohne daß die geordnete städtebauliche Entwicklung
beeinträchtigt worden ist.
(3) Für die
Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Beschlußfassung über den Bauleitplan maßgebend. Mängel
im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie
offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß
gewesen sind.
§
215 Frist
für die Geltendmachung der
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
sowie von Mängeln
der Abwägung
(1)
Unbeachtlich werden
1. eine
Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. Mängel
der Abwägung,
wenn sie nicht
in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen
der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung
des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber
der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt,
der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist
darzulegen.
(2) Bei
Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans und der Satzung ist
auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln
der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (Absatz 1) hinzuweisen.
§
215 a Ergänzendes
Verfahren
(1) Mängel der
Satzung, die nicht nach den §§ 214 und 215 unbeachtlich
sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden
können, führen nicht zur Nichtigkeit. Bis zur Behebung der
Mängel entfaltet die Satzung keine Rechtswirkungen.
(2) Bei
Verletzung der in § 214 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften
oder sonstiger Verfahrens- oder Formfehler nach Landesrecht
können der Flächennutzungsplan oder die Satzung auch mit Rückwirkung
erneut in Kraft gesetzt werden.
§
216 Aufgaben
im Genehmigungsverfahren
Die
Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen
Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren
Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die
Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer
Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt