§
217 Antrag
auf gerichtliche Entscheidung
(1)
Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des
Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Abs. 3 und 6, den
§§ 39 bis 44, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 181, § 209
Abs. 2 oder § 210 Abs. 2 können nur durch Antrag auf
gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist
auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf Grund dieses
Gesetzbuchs, für die die Anwendung des Zweiten Abschnitts
des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben ist
oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften
Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf
Streitigkeiten über die Höhe der Geldentschädigung nach
§ 190 in Verbindung mit § 88 Nr. 7 und § 89 Abs. 2 des
Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung kann auch die Verurteilung zum Erlaß eines
Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine
Feststellung begehrt werden. Über den Antrag entscheidet
das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.
(2) Der Antrag
ist binnen eines Monats seit der Zustellung des
Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den
Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche
Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist
der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung
einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden,
so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung
des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.
(3) Der Antrag
muß den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich
richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der
Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag
enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und
Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags
dienen.
(4) Die Stelle,
die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit
ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht
vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht
abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der
bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.
§
218 Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand
(1) War ein
Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach §
217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom
Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach
Beseitigung des Hindernisses einreicht und die Tatsachen,
die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Gegen
die Entscheidung über den Antrag findet die sofortige
Beschwerde an das Oberlandesgericht, Senat für
Baulandsachen, statt. Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der
versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung
nicht mehr beantragt werden.
(2) Ist der
angefochtene Verwaltungsakt ein Enteignungsbeschluß und ist
der bisherige Rechtszustand bereits durch den neuen
Rechtszustand ersetzt (§ 117 Abs. 5), so kann das Gericht
im Falle der Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluß nicht
aufheben und hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung
oder der Art der Entschädigung nicht ändern.
§
219 Örtliche
Zuständigkeit der Landgerichte
(1) Örtlich
zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Stelle,
die den Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat.
(2) Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die
Verhandlung und
Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder
schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
§
220 Zusammensetzung
der
Kammern für Baulandsachen
(1) Bei den
Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für
Baulandsachen gebildet. Die Kammer für Baulandsachen
entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des
Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie einem
hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts. Die
Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.
(2) Die Richter
der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer
Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten
Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
§
221 Allgemeine
Verfahrensvorschriften
(1) In den
Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche
Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die
bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den
§§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Abs. 3 Satz 1
der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Das Gericht
kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen
und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen,
die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
(3) Sind gegen
denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche
Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig
verhandelt und entschieden.
(4) Die
Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das
Verfahren im allgemeinen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 des
Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.
§
222 Beteiligte
(1) Wer an dem
Verfahren, in dem der Verwaltungsakt erlassen worden ist,
Beteiligter war, ist auch in dem gerichtlichen Verfahren
Beteiligter, wenn seine Rechte oder Pflichten durch die
Entscheidung des Gerichts betroffen werden können. In dem
gerichtlichen Verfahren ist auch die Stelle Beteiligte, die
den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) Der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung ist den übrigen in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Beteiligten, soweit sie bekannt sind,
zuzustellen.
(3) Auf die
Beteiligten sind die für die Parteien geltenden
Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend
anzuwenden. § 78 der Zivilprozeßordnung gilt in dem
Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nur
für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache stellen.
(4) Die
Beteiligten können sich auch durch Rechtsanwälte vertreten
lassen, die bei einem Landgericht zugelassen sind, in dessen
Bezirk das den Gegenstand des Verfahrens bildende Grundstück
liegt. Vor dem nach § 219 Abs. 2 bestimmten Gericht können
sie sich ferner durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die
bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung ohne die Regelung nach § 219 Abs.
2 gehören würde.
§
223 Anfechtung
von Ermessensentscheidungen
Soweit die
Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ermächtigt
ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der Antrag nur
darauf gestützt werden, daß die Entscheidung rechtswidrig
ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten
sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies
gilt nicht, soweit in dem Verwaltungsakt über einen
Anspruch auf eine Geldleistung entschieden worden ist.
§
224 Anfechtung
einer vorzeitigen Besitzeinweisung
Der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gegen eine vorzeitige
Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs.
5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend
anzuwenden.
§
225 Vorzeitige
Ausführungsanordnung
Ist nur noch
die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann das
Gericht auf Antrag des Enteignungsbegünstigten beschließen,
daß die Enteignungsbehörde die Ausführung des
Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. In dem Beschluß kann
bestimmt werden, daß der Enteignungsbegünstigte für den
im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. Die
Ausführungsanordnung darf erst ergehen, wenn der
Enteignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädigung
gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht
der Rücknahme hinterlegt hat.
§
226 Urteil
(1) Über den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird durch Urteil
entschieden.
(2) Wird ein
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen Anspruch auf
eine Geldleistung betrifft, für begründet erachtet, so hat
das Gericht den Verwaltungsakt zu ändern. Wird in anderen Fällen
ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung für begründet
erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt aufzuheben
und erforderlichenfalls auszusprechen, daß die Stelle, die
den Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet ist, in der
Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
anderweit zu entscheiden.
(3) Einen
Enteignungsbeschluß kann das Gericht auch ändern, wenn der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht einen Anspruch
auf Geldleistung betrifft. Es darf in diesem Fall über den
Antrag des Beteiligten hinaus, der den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt hat, den
Enteignungsbeschluß auch ändern, soweit ein anderer
Beteiligter es beantragt hat; dabei ist eine Änderung des
Enteignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht statthaft.
Wird ein Enteignungsbeschluß geändert, so ist § 113 Abs.
2 entsprechend anzuwenden. Wird ein Enteignungsbeschluß
aufgehoben oder hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung
geändert, so gibt das Gericht im Falle des § 113 Abs. 5
dem Vollstreckungsgericht von seinem Urteil Kenntnis.
(4) Ist von
mehreren Anträgen nur der eine oder ist nur ein Teil eines
Antrags zur Endentscheidung reif, so soll das Gericht hierüber
ein Teilurteil nur erlassen, wenn es zur Beschleunigung des
Verfahrens notwendig erscheint.
§
227 Säumnis
eines Beteiligten
(1) Erscheint
der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung,
so kann auch dann mündlich verhandelt werden, wenn einer
der anderen Beteiligten nicht erscheint. Über einen Antrag,
den ein nichterschienener Beteiligter in einer früheren mündlichen
Verhandlung gestellt hat, kann nach Lage der Akten
entschieden werden.
(2) Erscheint
der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht, so kann jeder andere Beteiligte eine Entscheidung
nach Lage der Akten beantragen.
(3) Die §§
332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der Zivilprozeßordnung
gelten entsprechend. Im übrigen sind die Vorschriften über
die Versäumnisurteile nicht anzuwenden.
§
228 Kosten
des Verfahrens
(1) Soweit der
Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn keiner der Beteiligten
dazu im Widerspruch stehende Anträge in der Hauptsache
gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen der
Zivilprozeßordnung die Stelle, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, als unterliegende Partei.
(2) Über die
Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache
keinen Antrag gestellt hat, entscheidet das Gericht auf
Antrag des Beteiligten nach billigem Ermessen.
§
229 Berufung,
Beschwerde
(1) Über die
Berufung und die Beschwerde entscheidet das
Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in der
Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandesgerichts einschließlich
des Vorsitzenden und einem hauptamtlichen Richter eines
Oberverwaltungsgerichts. § 220 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die
Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und
Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für
Baulandsachen einem Oberlandesgericht oder dem obersten
Landesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte
zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder
schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Vor dem
nach Absatz 2 bestimmten Gericht können sich die
Beteiligten auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die
bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne die
Regelung des Absatzes 2 zur Entscheidung über die
Berufungen und Beschwerden zuständig wäre.
§
230 Revision
Über die Revision
entscheidet der Bundesgerichtshof.
§
231 Einigung
Einigen sich
die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das
eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111
entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der
Enteignungsbehörde.
§
232 Weitere
Zuständigkeit der
Kammern (Senate) für Baulandsachen
Die Länder können
durch Gesetz den Kammern und Senaten für Baulandsachen die
Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen der Enteignung
und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten
Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach
Landesrecht vorgenommen werden, und über Entschädigungsansprüche
übertragen sowie die Vorschriften dieses Teils für
anwendbar erklären.