§
233 Allgemeine
Überleitungsvorschriften
(1) Verfahren
nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung
förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher
geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich
vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch
nicht begonnen worden, können diese auch nach den
Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Die
Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter
Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne
und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger
Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.
(3) Auf der
Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder
übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten
fort.
§
234 Überleitungsvorschriften
für das Vorkaufsrecht
(1) Für das
Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls
geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(2) Satzungen,
die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen
worden sind, gelten als Satzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 weiter.
§
235 Überleitungsvorschriften
für städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Auf städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für die vor dem
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach den bisher
geltenden Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen worden
ist, sind abweichend von § 233 Abs. 1 die Vorschriften
dieses Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene
Verfahrensschritte bleiben unberührt. Ist eine städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich
festgelegt worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum
30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur
zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zielen und
Zwecken einer solchen Entwicklungsmaßnahme eine Änderung
des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahmeverordnung
erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes
weiter anzuwenden.
(2) Ist eine städtebauliche
Sanierungsmaßnahme vor dem 1. Januar 1998 förmlich
festgelegt worden und ist nach der Sanierungssatzung nur die
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 31.
Dezember 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine
Teilung auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung der
Gemeinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt
Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entsprechender
Anwendung des ab dem 1. Januar 1998 geltenden § 143 Abs. 2
Satz 1 bis 3 unverzüglich nachträglich mitzuteilen.
(3) In dem
Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990
galt, ist § 141 Abs. 4 auf Beschlüsse über den Beginn der
vorbereitenden Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993
bekannt gemacht worden sind, nicht anzuwenden.
§
236 Überleitungsvorschriften
für das Baugebot
und die Erhaltung baulicher Anlagen
(1) § 176 Abs.
9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5
anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung aus einem
Baugebot nicht erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990
angeordnet worden ist.
(2) § 172 Abs.
1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung von Teil- und
Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor dem 26. Juni
1997 beantragt worden ist. Dies gilt auch, wenn ein Anspruch
auf Bildung oder Übertragung von Teil- und Wohnungseigentum
vor dem 26. Juni 1997 durch eine Vormerkung gesichert
wurde. § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung
ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich
bekannt gemacht worden sind, anzuwenden.
§
237 (weggefallen)
§
238 Überleitungsvorschrift
für Entschädigungen
Wurde durch die
Änderung des § 34 des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz
zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die
bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben
oder wesentlich geändert, ist eine Entschädigung in
entsprechender Anwendung der §§ 42, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5
und des § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 zu gewähren; dies
gilt nicht, soweit in dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Abs.
3 bis 5 Entschädigung verlangt werden kann, eine
entsprechende Aufhebung oder Änderung der zulässigen
Nutzung auch nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der bis zum
31. Dezember 1976 geltenden Fassung hätte eintreten können,
ohne daß die Aufhebung oder Änderung nach § 44 des
Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Fassung zu entschädigen gewesen wäre.
§
239 Überleitungsvorschriften
für die Bodenordnung
(1) Ist die
Umlegungskarte vor dem 1. Juli 1987 ausgelegt worden (§ 69
Abs. 1 des Bundesbaugesetzes), sind die §§ 53, 55, 58 Abs.
2, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und die §§ 63, 64 und 68 bis
70 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden. Ist vor dem 1.
Juli 1987 eine Vorwegregelung nach § 76 des
Bundesbaugesetzes getroffen worden, ist § 55 des
Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
(2) § 57 Satz
4 und § 58 Abs. 1 Satz 1 sind auch anzuwenden, wenn die
Umlegungsstelle vor dem 1. Juli 1987 den Umlegungsplan durch
Beschluß aufgestellt (§ 66 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes)
oder eine Vorwegregelung getroffen hat (§ 76 des
Bundesbaugesetzes) und die Grundstücke dabei erkennbar in
bezug auf die Flächen nach § 55 Abs. 2 des
Bundesbaugesetzes erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt
worden sind.
(3) Hat die
Gemeinde den Beschluß über die Grenzregelung vor dem 1.
Juli 1987 gefaßt (§ 82 des Bundesbaugesetzes), sind die
§§ 80 bis 83 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
§
240 (weggefallen)
§
241 (weggefallen)
§
242 Überleitungsvorschriften
für die Erschließung
(1) Für
vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine
Beitragspflicht
auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften
nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch
kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am
29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten
langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen,
insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau
in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können
die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Abs.
3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1.
Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Abs.
2 Nr. 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem
1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem
1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht
entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) Ist für
einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf
Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§
127 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so
verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des
Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn
dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere
unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für
die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem
1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
1. der
Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2. er
entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht
unanfechtbar geworden ist.
(6) § 128 Abs.
1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des
Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des
Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich
bekanntgemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem
1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Abs. 4 des
Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch
nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Abs. 4 dieses
Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Abs.
2 Satz 2 ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen
anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind.
Auf diese Verträge ist § 129 Abs. 1 Satz 3 weiterhin
anzuwenden.
(9) Für
Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet,
die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt
worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag
nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen
oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem
technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen
Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen
oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die
Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen
oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind
auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen
durch Rechtsverordnung zu treffen.
§
243 Überleitungsvorschriften
für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das
Bundesnaturschutzgesetz
(1) § 233 ist
auf Verfahren, Pläne, Satzungen und Entscheidungen, die auf
der Grundlage des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
eingeleitet, in Kraft getreten oder wirksam geworden sind,
entsprechend anzuwenden.
(2) Bei
Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich
eingeleitet worden sind, kann die Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997
geltenden Fassung weiter angewendet werden.
§
244 (weggefallen)
§
245 (weggefallen)
§
245 a (weggefallen)
§
245 b Überleitungsvorschriften
für Vorhaben im Außenbereich
(1) Auf Antrag
der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die
Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen
im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 bis längstens zum 31.
Dezember 1998 auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen
hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern
oder zu ergänzen und beabsichtigt zu prüfen, ob
Darstellungen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs.
3 Satz 3 in Betracht kommen. Satz 1 gilt entsprechend für
einen Antrag der für Raumordnung zuständigen Stelle, wenn
diese die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Zielen
der Raumordnung zu Windenergieanlagen eingeleitet hat.
(2) Die Länder
können bestimmen, daß die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2004 nicht anzuwenden
ist.