§
246 Sonderregelungen
für einzelne Länder
(1) In den Ländern
Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Abs. 1, § 10
Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs.
6 Satz 6, § 165 Abs. 7 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen
Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann
bestimmen, daß diese Genehmigungen oder Zustimmungen
entfallen.
(1a) Die Länder
können bestimmen, daß Bebauungspläne und Satzungen nach
§ 34 Abs. 4 Satz 1, die nicht der Genehmigung bedürfen,
vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde
anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach
§ 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung
von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung
nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines
Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der
Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt
werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung
von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2
bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder
Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung
an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen
Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung
treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine
von § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3,
§ 22 Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und
§ 165 Abs. 8 abweichende Regelung treffen.
(3) Im Land
Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungsplan nach Maßgabe des
§ 8 Abs. 4 auch zulässig, bevor der Flächennutzungsplan
geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im
Wege der Berichtigung anzupassen.
(4) Die Senate
der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt,
die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit
von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder
anzupassen.
(5) Das Land
Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als
Gemeinde.
(6) Die Länder
können bestimmen, daß die Gemeinden bis zum 31. Dezember
2000 nicht verpflichtet sind, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3
(Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz)
anzuwenden, soweit den Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auf andere Weise Rechnung getragen werden
kann. Die Bundesregierung legt bis zum 30. Juni 2000 einen
Erfahrungsbericht über die Anwendung dieser Bestimmung vor.
(7) Die Länder
können bestimmen, daß § 34 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31.
Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige
Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der
Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine
Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines
Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist §
238 entsprechend anzuwenden.
§
246 a (weggefallen)
§
247 Sonderregelungen
für Berlin als Hauptstadt
der Bundesrepublik
Deutschland
(1) Bei der
Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach
diesem Gesetzbuch soll in der Abwägung den Belangen, die
sich aus der Entwicklung Berlins als Hauptstadt Deutschlands
ergeben, und den Erfordernissen der Verfassungsorgane des
Bundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe besondere Rechnung
getragen werden.
(2) Die Belange
und Erfordernisse nach Absatz 1 werden zwischen Bund und
Berlin in einem Gemeinsamen Ausschuß erörtert.
(3) Kommt es in
dem Ausschuß zu keiner Übereinstimmung, können die
Verfassungsorgane des Bundes ihre Erfordernisse eigenständig
feststellen; sie haben eine geordnete städtebauliche
Entwicklung Berlins zu berücksichtigen. Die Bauleitpläne
und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch sind so
anzupassen, daß den festgestellten Erfordernissen in
geeigneter Weise Rechnung getragen wird.
(4) Haben die
Verfassungsorgane des Bundes Erfordernisse nach Absatz 3
Satz 1 festgestellt und ist zu deren Verwirklichung die
Aufstellung eines Bauleitplans oder einer sonstigen Satzung
nach diesem Gesetzbuch geboten, soll der Bauleitplan oder
die Satzung aufgestellt werden.
(5)
(weggefallen)
(6)
(weggefallen)
(7) Die
Entwicklung der Parlaments- und Regierungsbereiche in Berlin
entspricht den Zielen und Zwecken einer städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. 2.
(8) Ist im
Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstigen
Verfahren für Vorhaben der Verfassungsorgane des Bundes
Ermessen auszuüben oder sind Abwägungen oder Beurteilungen
vorzunehmen, sind die von den Verfassungsorganen des Bundes
entsprechend Absatz 3 festgestellten Erfordernisse mit dem
ihnen nach dem Grundgesetz zukommenden Gewicht zu berücksichtigen.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9)
(weggefallen)