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§
34 Wertermittlungen
(1)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für
die Ermittlung des Wertes von Grundstücken,
Gebäuden und anderen Bauwerken oder von
Rechten an Grundstücken sind in der
nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2)
Das Honorar richtet sich nach dem Wert der
Grundstücke, Gebäude, anderer Bauwerke oder
Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum
Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt
wird; bei unbebauten Grundstücken ist der
Bodenwert maßgebend.
Sind im Rahmen einer
Wertermittlung mehrere der in Absatz 1
genannten Objekte zu bewerten, so ist das
Honorar nach der Summe der ermittelten Werte
der einzelnen Objekte zu berechnen.
(3)
§ 16 Abs.2 und 3
gilt sinngemäß.
(4)
Wertermittlungen können nach Anzahl und
Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der
Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach
Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei
Auftragserteilung schriftlich vereinbart
worden ist. Die Honorare der
Schwierigkeitsstufe können bei
Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr.3 überschritten
werden.
(5)
Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen:
1. bei Wertermittlungen
- für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und
Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
- bei Umlegungen und Enteignungen,
- bei steuerlichen Bewertungen,
- für unterschiedliche Nutzungsarten auf dem
Grundstück,
- bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
- bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub
oder Schmutz o
der sonstigen nicht
unerheblichen Erschwernissen
bei der Durchführung
des Auftrages,
2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung
der Auftragnehmer
die erforderlichen
Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder
anfertigen muss,
zum Beispiel
- Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-,
Grundbuch- und Katasterangaben,
- Feststellung der Roheinnahmen,
- Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
- Örtliche Aufnahme der Bauten,
- Anfertigen von Systemskizzen im Maßstab
nach Wahl,
- Ergänzung vorhandener Grundriss- und
Schnittzeichnungen,
3. bei Wertermittlungen
- für mehrere Stichtage,
- die im Einzelfall eine Auseinandersetzung
mit Grundsatzfragen
der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung
erfordern.
(6)
Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5
ermittelten Honorare
mindern sich bei
- überschlägigen Wertermittlungen nach
Vorlagen von Banken
und Versicherungen um
- Verkehrswertermittlungen nur unter
Heranziehung des Sachwerts
oder Ertragswerts
um
- Umrechnungen von bereits festgestellten
Wertermittlungen
auf einen anderen Zeitpunkt
um
(7)
Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt
und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge,
beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu
berücksichtigen, so mindern sich die nach den
vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare
um 20 v. H. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen,
deren Leistungsumfang nicht oder nur
unwesentlich über den einer Wertermittlung
nach Satz 1 hinausgeht.
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Honorartafel
zu § 34 Abs. 1
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Wert
|
Normalstufe |
Schwierigkeitsstufe |
| Euro |
von
Euro |
bis
Euro |
von
Euro |
bis
Euro |
|
25.565
50.000
75.000
100.000
125.000
150.000
175.000
200.000
225.000
250.000
300.000
350.000
400.000
450.000
500.000
750.000
1.000.000
1.250.000
1.500.000
1.750.000
2.000.000
2.250.000
2.500.000
3.000.000
3.500.000
4.000.000
4.500.000
5.000.000
7.500.000
10.000.000
12.500.000
15.000.000
17.500.000
20.000.000
22.500.000
25.000.000
25.564.594
|
225
323
437
543
639
725
767
860
929
977
1.071
1.149
1.207
1.266
1.318
1.563
1.776
1.981
2.164
2.357
2.510
2.671
2.856
3.152
3.450
3.729
4.082
4.348
5.706
7.071
8.340
9.369
10.547
11.268
12.328
13.443
13.692
|
291
394
537
664
780
881
938
1.051
1.131
1.193
1.304
1.397
1.479
1.546
1.611
1.912
2.180
2.417
2.644
2.877
3.062
3.249
3.487
3.849
4.194
4.569
5.027
5.314
6.973
8.555
10.180
11.433
12.776
13.788
15.163
16.593
16.914
|
281
384
517
643
755
856
912
1.017
1.095
1.157
1.264
1.356
1.425
1.490
1.559
1.847
2.104
2.336
2.548
2.780
2.956
3.150
3.382
3.724
4.079
4.410
4.837
5.148
6.762
8.242
9.903
10.980
12.386
13.368
14.692
16.068
16.337
|
435
537
733
910
1.062
1.203
1.278
1.432
1.544
1.628
1.779
1.908
2.012
2.104
2.198
2.610
2.965
3.292
3.599
3.917
4.165
4.437
4.757
5.253
5.771
6.250
6.851
7.274
9.511
11.719
13.974
15.440
17.350
18.856
20.661
22.634
23.085
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