Grafiken co. media7 regensburgBau + Recht

Aktuelles im Baurecht
im DEUTSCHEN BAUARCHIV


Baurecht in der Praxis

§ 10 Abs. III a HOAI 
Antwort auf die 6 wichtigsten Fragen in der Praxis

Rechtsanwalt Wolfgang Heinicke
Tätigkeitsschwerpunkt Bau- und Architektenrecht


Anspruch auf Berücksichtigung mitverarbeiteter Bausubstanz auch ohne schriftliche Vereinbarung?

Einen Anspruch auf Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten mitverarbeiteter Bausubstanz hat der Architekt auch dann, wenn die –an sich in § 10 Abs. 3 a HOAI vorgesehene- schriftliche Vereinbarung nicht getroffen wurde. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberisch verwendeten Imperativ (“ist zu berücksichtigen”). Die schriftliche Vereinbarung der Höhe der angemessenen Kosten ist dadurch auf eine Sollvorschrift reduziert, die aber nicht Anspruchsvoraussetzung ist.

Was ist “vorhandene Bausubstanz”?

Der Begriff der vorhandenen Bausubstanz umfaßt alle Bestandteile von Gebäuden, die fest mit dem Gebäude und deshalb auch mit dem Grund und Boden verbunden sind und in das beabsichtigte Neubauvorhaben wieder verwendbar eingefügt werden können. Die ursprüngliche Funktion der vorhandenen Bausubstanz muß fortdauern, wobei unerheblich ist, ob es sich um tragende oder nicht tragende Teile handelt. Bauteile, die abgebrochen oder ausgebaut werden, können demnach keine Bausubstanz bilden. Vorhandene Bausubstanz, wie Sie § 10 Abs. 3 a HOAI meint, muß also vor Durchführung der Maßnahme bereits vorhanden gewesen sein und auch nach Durchführung der Baumaßnahme noch im Bauwerk enthalten sein.

Wann ist vorhandene Bausubstanz technisch oder gestalterisch mitverarbeitet?

Voraussetzung der Anrechenbarkeit der vorhandenen Bausubstanz ist, daß diese technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wurde. Dies geht über eine bloße Aufnahme der vorhandenen Bausubstanz in die Pläne weit hinaus. Voraussetzung ist eine Einbeziehung der alten Substanz in das neue Planungskonzept. Bei einer Entkernung eines denkmalgeschützten Gebäudes wird beispielsweise die erhaltene Fassade schon deshalb in die anrechenbaren Kosten vorhandener Bausubstanz eingehen müssen, da die Lage der Fenster die Raumeinteilung und die Geschoßaufteilung planerisch beeinflussen wird.

Wie werden die “angemessenen” Kosten ermittelt?

Schon die gesetzgeberische Bezeichnung “angemessen” impliziert, daß hier ein gewisser Regelungs- und Beurteilungsfreiraum der Vertragsparteien besteht. Die grundsätzlich zu treffende schriftliche Vereinbarung muß allerdings nicht zwingend bei Auftragserteilung getroffen werden, da § 10 Abs. 3 a HOAI nur die Schriftform postuliert, zum Zeitpunkt der Vereinbarung aber nichts aussagt.

Sowohl innerhalb des den Vertragsparteien offenstehenden Eingruppierungsspielraums als auch für den Fall einer gerichtlichen Festlegung der angemessenen Kosten stellt sich die Frage, wie die angemessenen anrechenbaren Kosten zu ermitteln sind. Nach heute überwiegender Ansicht ist damit der effektive Wert entsprechend dem Erhaltungszustand im Zeitpunkt der Baumaßnahme angesprochen. Dies ist auch deshalb plausibel, da etwa bei schlechten Erhaltungszustand ja die Renovierungskosten für die anrechenbare Bausubstanz schon als solche mit in die Baukosten eingehen. Ein Ansatz zum Neuwert der mitverarbeiteten Bausubstanz scheidet deshalb wegen der sich sonst ergebenden Doppelberücksichtigung aus. Zudem ist nach der regierungsamtlichen Begründung der gesetzlichen Regelung der Umfang der Anrechnung auch von der Leistung des Auftragnehmers abhängig. Es wird deshalb auch ein Unterschied zu machen sein, ob die vorhandene Bausubstanz vollkommen neu überplant werden muß, oder ob sie lediglich in einzelnen Leistungsphasen des Projektes zu berücksichtigen ist. Diese Intention des Gesetzgebers läuft zwar der HOAI –Systematik zuwider, wonach die Höhe anrechenbarer Kosten grundsätzlich unabhängig vom Leistungsumfang des Auftragnehmers ist, soll aber für eine wirklichkeitsnahe Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten sorgen. Die Frage, in welcher Höhe Kosten nach § 10 Abs. 3 a HOAI anrechenbar sind, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Sachfrage, die also im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen durch den Sachverständigen zu beurteilen ist. Wenn es also für die anrechenbaren Kosten mitverarbeiteter Bausubstanz an einer schriftlichen Vereinbarung fehlt, sollte der Auftragnehmer spätestens bei seiner Schlußrechnung eine plausible, den obigen Erwägungen gehorchende, nachvollziehbare Ermittlung der anrechenbaren Kosten vorliegen, deren Systematik vom Auftraggeber Schritt für Schritt durchprüfbar ist. Nur eine solche Berechnung erfüllt die Voraussetzungen der Prüfbarkeit, die die HOAI an die Auftragnehmerrechnungen stellt. Eine solchermaßen detaillierte Berechnung gibt auch einem ggf. später eingeschalteten Sachverständigen die Möglichkeit, nachzuprüfen, ob ein “angemessener” Ansatz der anrechenbaren Kosten mitverarbeiterer Bausubstanz erfolgte.

Welche Auswirkungen haben die Kosten mitverarbeiteter Bausubstanz auf Umbauzuschlag und auf § 10 Abs. IV HOAI?

Bei Umbaumaßnahmen und Modernisierungen treffen häufig die Sachverhalte mitverarbeitete Bausubstanz und Umbauzuschlag zusammen. Manchem Auftraggeber mag dies als Doppelberücksichtigung der Umbaumaßnahme unplausibel erscheinen. Da jedoch die eindeutige Systematik der HOAI besagt, daß die Höhe der anrechenbaren Baukosten im Zuge der Honorarermittlung der erste Schritt ist, der Umbauzuschlag erst gegen Ende der Honorarermittlung auf das Grundhonorar aufgeschlagen wird, verhält es sich in der Tat so, daß auf die Honorare, die anteilig aus mitverarbeiteter Bausubstanz berechnet werden quasi nochmals der Umbauzuschlag aufgeschlagen wird. Seine Berechtigung erfährt dieser Sachverhalt daraus, daß nicht bei jedem Umbau zwingend vorhandene Bausubstanz mitverarbeitet sein muß, umgekehrt die Anrechenbarkeit mitverarbeiteter Bausubstanz nicht zwingend voraussetzt, daß es sich um einen Umbau handelt. Zu dieser möglichen Doppelberücksichtigung der Kosten mitverarbeiter Bausubstanz tritt als dritter Faktor noch hinzu, daß die Grenze des § 10 Abs. 4 Ziffer I HOAI durch die Einbeziehung von anrechenbaren Kosten mitverarbeiter Bausubstanz nach oben verschoben werden kann. Bei Baumaßnahmen deren Technikanteil über 25 % der ohne Berücksichtigung mitverarbeiter Bausubstanz anrechenbaren Kosten liegt, führt der Ansatz der Kosten mitverarbeiteter Bausubstanz auch zu einer erhöhten Anrechenbarkeit der Technikkosten. Eine andere Interpretation läßt § 10 Abs. 4 HOAI nicht zu, da dort die Grenze zu den “sonstigen anrechenbaren Kosten” gezogen wird, also zu allen anderen -aus welchen Gründen auch immer- anrechenbaren Kosten. Zudem dokumentiert auch die Einfügung des § 10 Abs. 3 a HOAI vor Abs. 4, daß auch die Kosten mitverarbeiteter Bausubstanz unter den Begriff “sonstige anrechenbare Kosten” des § 10 Abs. 4 fallen.

Welche Kostengruppen sind als Bausubstanz berücksichtigungsfähig?

Diese Fragestellung entspricht im Ergebnis der Frage, welche Berücksichtigung von Kosten “angemessen” ist. Der Begriff “Bausubstanz” legt jedenfalls nahe, daß der Gesetzgeber bezüglich Architektenleistungen nur die Kosten für Baukonstruktionen, also Kostengruppe 3. 1 nach DIN 276 (Fassung 1983) gemeint hat. Im Regelfall wird man deshalb von der Berücksichtigung lediglich dieser Kostengruppe auszugehen haben, wenn auch im Einzelfall eine zusätzliche Einbeziehung anderer Kostengruppen das Merkmal der Angemessenheit, wie es der Gesetzgeber formuliert hat, erfüllen kann. Die Ansicht von Seifert (DAB 9/98 Seite 1133) der auch die Technikkosten zur Bausubstanz zählt dürfte im Ergebnis kaum abweichen, da der Architekt wohl selten die Haustechnik technisch oder gestalterisch mitverarbeitet.

 

VORHERIGER PRAXISTIPP:
Möglichkeiten der Sicherung der Werklohnansprüche durch den Unternehmer

NÄCHSTER PRAXISTIPP:
Checkliste Bauvertrag zur Vorabprüfung eines Bauvertrages

HOMEPAGE  |  ÜBERSICHT DER PRAXISTIPPS  |  BAURECHT

IN KOOPERATION MIT

HEINICKE & KOLLEGEN
Rechtsanwälte

MÜNCHEN | HOF | MARKTREDWITZ