Ein
Bauherr muss nicht erst geduldig abwarten, bis ein von
ihm beauftragter Unternehmer seine Unfähigkeit, das
Objekt rechtzeitig fertig zu stellen, auch tatsächlich
nachgewiesen hat. Er kann den Vertrag bereits dann kündigen,
wenn sich eine erhebliche Überschreitung der Frist
abzeichnet. Auf eine entsprechende Entscheidung des
Bundesgerichtshofs weist der LBS-Infodienst
Recht und Steuern hin.
(Aktenzeichen VII ZR 53/99)

©Tomicek/LBS
Der Sachverhalt: Der Auftraggeber wurde immer ärgerlicher:
Auf der Baustelle seines Hauses ging nichts voran und es
mehrten sich die Anzeichen, dass auch in absehbarer Zeit
nichts Entscheidendes geschehen würde. Da entschied
sich der Bauherr in seiner Not zu einem drastischen
Schritt. Er teilte dem Unternehmen mit, dass er in
Zukunft auf seine Dienste verzichten werde. Juristisch
betrachtet handelte es sich um eine außerordentliche Kündigung.
Das Bauunternehmen wehrte sich dagegen. Es sei überhaupt
nicht erwiesen, dass die Fristen nicht eingehalten
werden könnten, lautete eines der Argumente.
Das Urteil: Der Fall landete zunächst vor dem
Landgericht Potsdam, dann vor dem Oberlandesgericht
Brandenburg und schließlich in letzter Instanz vor dem
Bundesgerichtshof. Die höchsten Richter entschieden,
dass der Bauherr kündigen durfte. Die dafür nötigen
Voraussetzungen seien klar erfüllt: Es handle sich um
eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die der
Auftragnehmer selbst zu vertreten habe. Zwar sei diese
Vertragsverletzung zum Zeitpunkt der Kündigung noch
nicht geschehen, doch ihr Eintritt sei bereits sicher
gewesen. Es könne niemandem zugemutet werden,
abzuwarten, bis das Kind endgültig in den Brunnen
gefallen ist.
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