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BAUEN & RECHT
XII-2001
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URTEIL
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Makler-
und Bauträgerverordnung sichert Erwerber
eines Neubaus
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Bauträger, die ein
Haus mit Grundstück oder Eigentums- wohnungen
verkaufen, können Abschlagszahlungen nach der Makler-
und Bauträgerverordnung verlangen.
Eine für den Erwerber nachteiligere Vereinbarung
wäre unwirksam. Nach Mitteilung von Wüstenrot ergibt
sich dies aus einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofes (VII ZR 310/99) sowie aus der
Verordnung des Bundesjustizministeriums über
Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23.
Mai 2001.
In dem entschiedenen Fall sah der Vertrag eine erste
Teilzahlung sofort nach Vertragsabschluß vor.
Tatsächlich durfte der Bauträger erstmals nach
Beginn der Erdarbeiten zur Kasse bitten. Deshalb
bekommt er laut Gericht den gesamten Kaufpreis erst
nach der Abnahme des fertigen Bauprojekts.
Wie
Wüstenrot weiter mitteilt, will die Makler- und
Bauträgerverordnung auch den lastenfreien
Eigentumsübergang auf den Erwerber sicherstellen.
Deshalb sei die Eintragung einer Auflassungsvormerkung
im Grundbuch vor Zahlungsbeginn unabdingbar.
Außerdem müsse sichergestellt sein, dass alle vom
Bauträger bestellten Grundpfandrechte nach der
Bezahlung des Kaufpreises gelöscht werden, soweit sie
nicht Darlehen des Erwerbers sichern.
Alternativ könne der Bauträger auch eine
Bankbürgschaft als Sicherheit stellen.
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