Das
Baukindergeld ist, wie der Name schon sagt, eine
staatliche Förderung für bauwillige Familien mit
Kindern. In aller Regel ist es deswegen nötig, dass
die Kinder in dem zu fördernden Objekt auch tatsächlich
wohnen. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS
mitteilt, gibt es allerdings Ausnahmen. Der
Bundesfinanzhof hat einem Antragsteller das
Baukindergeld genehmigt, obwohl die Kinder an einem
anderen Ort lebten.
(Aktenzeichen X R 19/96)
Der
Sachverhalt:
Ein Berufsschullehrer erwarb neben seinem
Hauptwohnsitz eine Zweitwohnung in einer anderen
Stadt. Hier befand sich sein Arbeitsplatz und deswegen
verbrachte er auch die Schultage dort. Ehefrau und
Kinder lebten unterdessen in der Hauptwohnung. Der
Lehrer nahm für die Zweitwohnung völlig unumstritten
eine Förderung nach Paragraph 10e EStG (Vorläufer
der heute geltenden Eigenheimzulage) in Anspruch. Als
er allerdings auch noch Baukindergeld (heute:
Kinderzulage) beantragte, spielte das Finanzamt nicht
mehr mit. Schließlich wohnten die betreffenden Kinder
überhaupt nicht in dem zu fördernden Objekt,
argumentierte der Fiskus. Der Steuerzahler beharrte
allerdings auf seinen Forderungen, der Streit führte
schließlich bis vor den Bundesfinanzhof.
Der
Tipp:
Die obersten Finanzrichter der Republik
entschieden, es sei für den Bezug des Baukindergelds
nicht in jedem Falle zwingend nötig, dass die Kinder
in der betreffenden Wohnung leben. Auch eine
Zweitwohnung, die wie hier nur zeitweise vom Vater
genutzt werde, gehöre zum einheitlichen elterlichen
Haushalt und sei deswegen förderwürdig. Anders wäre
es nur dann, wenn die Eltern zum Beispiel getrennt
leben. In solch einem Fall könnte derjenige
Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, auch
keine Förderung beantragen.
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