Den
Architektenvertrag vorteilhaft abschließen
Das
Grundstück ist gekauft, die Entscheidung ist gefallen:
Das Traumhaus für die Familie soll individuell von
einem Architekten entworfen werden. Nachdem der Bauherr
den passenden Architekten gefunden hat, gilt es, die
Geschäftsbeziehung durch einen Architektenvertrag
richtig abzusichern.
Der
Architektenvertrag regelt nicht nur den Wert der
Architektenleistung - ca. 30.000 Euro bei Baukosten von
200.000 Euro - sondern auch mögliche Haftungsfälle, die
einen viel höheren Wert haben können. Deshalb rät die
Deutsche Bank Bauspar AG, besonders die folgenden Punkte
beim Abschluß eines Architektenvertrages zu beachten:
1.
Vereinbarungen mit dem Architekten immer schriftlich
treffen
Der Bauherr sollte unbedingt einen schriftlichen
Architektenvertrag vor Beginn der Architektenleistung
abschließen, gerade auch mit befreundeten Architekten.
Nur so läßt sich im Streitfall nachvollziehen, was
wirklich vereinbart war.
2.
Die Architektenleistungen stufenweise vergeben
Die Leistungen eines Architekten werden üblicherweise
in neun Stufen unterteilt, z.B. in die Stufen
"Entwurfsplanung" oder "Objektüberwachung".
Eine stufenweise Vergabe der Architektenleistung hat für
den Bauherren den Vorteil, daß er schnell und ohne
besondere Kosten den Architekten wechseln kann, wenn er
von dessen Leistungen enttäuscht ist. Um diesen Vorteil
zu nutzen, muß der Bauherr ausdrücklich eine
stufenweise Vergabe der Architektenleistungen im
Architektenvertrag vereinbaren.
3.
Einen guten Vorentwurf sichern
Der Vorentwurf ist die grobe Planung des Hauses. Er
entscheidet, ob die Vorgaben des Bauherren später tatsächlich
verwirklicht werden können. Außerdem werden hier die
Weichen für "kostenbewußtes Bauen" gelegt.
Der Bauherr sollte nicht an einem guten Vorentwurf
sparen und notfalls einen zweiten Architekten mit einem
zweiten Vorentwurf gegen angemessene Bezahlung
beauftragen.
4.
Fertigstellungsfristen im Architektenvertrag festlegen
Je zügiger das Haus erstellt wird, desto mehr Geld
spart der Bauherr. Deshalb sollte der Bauherr für jede
Stufe der Architektenleistung eine genaue Zeitvorgabe im
Vertrag vereinbaren. Bei Fristüberschreitung kann der
Bauherr so den Ersatz entstandener Folgekosten, wie z.B.
erhöhte Handwerkerrechnungen oder
Bereitstellungszinsen, verlangen.
5.
Vertragsklauseln zur Baukostenkontrolle aufnehmen
Eine regelmäßige und exakte Kontrolle der Baukosten
ist die wesentliche Voraussetzung, den gesteckten
Finanzierungsrahmen einhalten zu können. Der Bauherr
sollte deshalb ausdrücklich im Architektenvertrag
vereinbaren, daß der Architekt nach jedem Bauabschnitt
die geschätzten mit den tatsächlichen Kosten
vergleicht und bei Kostenüberschreitung Vorschläge zur
Gegensteuerung macht.
6.
Keine Haftungsausschlüsse akzeptieren
Nach dem Gesetz haftet der Architekt für Planungsmängel.
Vertragsklauseln, die die Haftung des Architekten beschränken,
sollte der Bauherr daher nicht akzeptieren. Gegen
Haftungsrisiken kann sich der Architekt seinerseits
leicht versichern.
|